Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2071
Personengruppe
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2072 Die Armen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle