von Göler (Hrsg.) / Jörn Vinnen / § 2317

§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch, der mit dem Eintritt des Erbfalls entsteht. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Pflichtteilsanspruch nachrangig, aber vor Vermächtnissen und Auflagen zu erfüllen (InsO § 327). Anders als Vermächtnisse ist der Anspruch nicht ausschlagbar; eine Verpflichtung zur Geltendmachung besteht allerdings nicht. Der Anspruch kann dem Erben gegenüber gemäß § 397 BGB erlassen werden Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn. 9, was allerdings steuerrechtlich durchaus problematisch sein kann.

Vor dem Eintritt des Erbfalls ist eine Sicherung schwierig, zumal eine Sicherung weder durch Arrest, noch einstweilige Verfügung möglich ist. Allerdings kann die Klärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Pflichtteilsanspruchs bereits vor Eintritt des Erbfalles durch eine Feststellungsklage herbeigeführt werden. BGH, FamRZ 1974, 303. 

2) Definitionen

a) Pflichtteilsgläubiger

Pflichtteilsgläubiger sind gesetzliche Erben, denen vom Gesetz bei Entziehung des Erbrechts durch eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Vgl. Weidlich, in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014, § 2317, Rn. 4. 

b) Pflichtteilsschuldner

Pflichtteilsschuldner ist der Erbe oder die Miterben.

c) Entstehung

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall und zwar kraft Gesetzes RGZ 77, 238,239; Haas, in: Staudinger, BGB Kommentar, § 2317 Rn. 2.. Dies gilt auch für angeordnete Vor- und Nacherbschaft. Der Anspruch entsteht auch dann kraft Gesetzes und somit ohne Berücksichtigung des Erblasserwillens im Falle der wirksamen Pflichtteilsentziehung oder der Unwürdigkeit, wobei der Pflichtteilsanspruch aber durch Anfechtung wegen Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit rückwirkend beseitigt werden kann. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings durch eine wirksame Vereinbarung zwischen dem

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Überleitung durch den Sozialhilfeträger

Ein wichtiger Fall ist der Zugriff des Sozialhilfeträgers, der gemäß § 93 SGB XII für von ihm erbrachte Leistungen auf einsetzbares Vermögen des Sozialhilfeempfängers zugreifen kann. Hierzu zählt auch der Pflichtteilsanspruch inklusive des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Erben. Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsanspruch in der Zeit, in der die Hilfe geleistet wird, bereits besteht BGH NJW 1985, 2416; OLG Frankfurt/Main ZEV 2004, 24.. Ab Bestehen des Anspruchs kann der Sozialträger auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten den Anspruch durchsetzen.

Ist die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs allerdings von einer Ausschlagung gemäß §§ 2306, 2307 BGB abhängig, ist eine Überleitung wegen der höchstpersönlichen Natur des Ausschlagungsrechtes nicht möglich. OLG Frankfurt/Main ZEV 2004, 24; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367. Dies gilt insbesondere für sogenannte Behindertentestamente, in denen das behinderte Kind als Vorerbe bedacht ist und nicht über § 2306 BGB zur Ausschlagung und Geltendmachung seines Pflichtteils gezwungen werden kann. Anderes gilt allerdings für die Fälle, in denen das Kind über eine sog. Pflichtteilsbestrafungsklausel bei Geltendmachung des Pflichtteils seine Erbenstellung für den Schlusserbfall verlieren würde. Falls sich hier durch Auslegung ergebe, dass die Bestrafungsklausel in diesen Fällen nicht greift, soll eine Überleitungsmöglichkeit durchaus bestehen können. BGH FamRZ 2005, 448; BGH ZEV 2005, 117, 118 mit abl. Anm. Muscheler. 

b) Pfändung und Insolvenz

Als abtretbare Forderung unterliegt auch der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich der Pfändungsmöglichkeit, wobei aber die Ausnahmeregelung des § 852 Abs. 1 ZPO zu beachten ist. Ein Pflichtteilsanspruch ist erst dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. BGH FamRZ 2009, 502, 503. Der Pflichtteilsberechtigte soll wegen der familienrechtlichen Grundlage des Anspruchs zum Erhalt des Familienfriedens nicht zur Geltendmachung gezwungen werden können. BGH NJW 1982, 2771, 2772.  Geschützt werden durch § 852 Abs. 1 ZPO der ordentliche Pflichtteil, der Pflichtteilsrestanspruch, der Pflichtteilsergänzungsanspruch und der Anspruch des von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossenen Abkömmlings. Vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 14 RN 12. Es muss ohne Erfordernis einer Schriftform zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erbe Einigkeit bestehen, dass der Pflichtteilsanspruch besteht und geltend gemacht wird, wobei ein einseitiges Anerkenntnis nicht ausreicht. Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn 24; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 367, 368. Nach der Rspr. des BGH kann der Pflichtteilsanspruch allerdings schon vor Anerkennung oder Rechtshängigkeit als aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. BGH ZEV 2009, 247. 

Der Anspruch ist dann bereits ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst mit Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen bzw. der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO verwertet werden. Lange in Münchner Kommentar, 5.Auflage, § 2317 Rn. 25. 

Ein Insolvenzverfahren umfasst gemäß §§ 35, 36 InsO das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen, welches auch einen Pflichtteilsanspruch umfassen kann, der ab dem Erbfall zum Vermögen des Berechtigten zu zählen ist, wobei der Pflichtteilsschuldner über die Geltendmachung entscheidet. Klumpp, ZEV 1998, 123, 126. Auch wenn der Pflichtteilsanspruch erst nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode rechtskräftig durchgesetzt wird, gehört er zur Insolvenzmasse, wenn der Erbfall nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist und wird über eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Ziff. 3 InsO berücksichtigt. LGMünster NZI 2009, 657, 659. 

c) Erlass

Eine Ausschlagungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalles durch formlosen Vertrag mit dem Pflichtteilsschuldner entsprechend der allgemeinen Regel des Forderungserlass (§ 397 BGB) auf seinen bereits entstandenen Pflichtteilsanspruch verzichten. Lange in Münchner Kommentar, 5. Auflage, § 2317 Rn. 9; RG JW 1928, 907; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 367, 368.  Voraussetzung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Bestehen des Pflichtteilsanspruchs hat oder zumindest mit der Möglichkeit des Bestehens rechnet und seinen Willen zum Verzicht nach außen eindeutig erklärt. RZG 93, 297; Haas in Staudinger, BGB Kommentar, § 2317 Rn 17. Vor Eintritt des Erbfalles kann unter dem Erfordernis der Einhaltung der Formvorschrift des § 2348 BGB zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsverzichtsvertrag gemäß § 2346 Abs. BGB abgeschlossen werden, wobei streitig ist, ob nicht auch der Abschluss eines Erlassvertrages über den künftig entstehenden schuldrechtlichen Pflichtteilsanspruch möglich sein könnte. siehe Haas in Staudinger, BGB Kommentar, § 2317 Rn 18; BGH JZ 1997, 851 

Für den Erlass benötigt der in einer Zugewinngemeinschaftsehe lebende Pflichtteilsberechtigte nicht die Zustimmung seines Ehepartners gemäß § 1365 BGB, selbst wenn der Pflichtteil das gesamte Vermögen des Verzichtenden ausmachen würde Haas in Staudinger, BGB Kommentar, § 2317 Rn 21. Gleiches gilt bei einer Gütergemeinschaftsehe, bei der der pflichtteilsberechtigte Ehegatte allein über den Erlass entscheiden kann (§§ 1432 Abs. 1, 1455 Ziff. 2 BGB). Lange in Münchner Kommentar, 5.Auflage, § 2317 Rn. 10. 

Bei einer Verzichtserklärung für einen minderjährigen Pflichtteilsberechtigten durch seine Sorgeberechtigten ist eine familienrechtliche Genehmigung gemäß §§ 1822, 1643 Abs. 1 BGB erforderlich.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

LG Mönchengladbach, 28.01.2014, 1 O 163/13 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/ents/beckrs/2014/cont/beckrs.2014.14358.htm&pos=0&hlwords=#xhlhit  

FG München, 03.04.2013, 4 K 1973/10 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/dstre/2014/cont/dstre.2014.462.1.htm&pos=7&hlwords=#xhlhit 

BFH, 27.09.2012, II R 52/11NV https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/dstre/2013/cont/dstre.2013.637.3.htm&pos=12&hlwords=#xhlhit 

BFH, 31.03.2010, II R 22/09 https://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/ents/bfh/bfhv_2010-06-30/bfh/2010/cont/bfh.31_03_2010.ii r 22_09.htm&pos=18&lasthit=true&hlwords=#xhlhit 

FG Münster, 08.12.2008, 3 K 2849/06 Erb https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/zerb/2009/cont/zerb.2009.213.1.htm&pos=30&hlwords=#xhlhit 

BFH, 19.07.2006, II R 1/05 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ents/lsk/2006/4800/lsk.2006.48.0190.htm&pos=39&hlwords=#xhlhit 

FG München, 2408.2005, 4 K 4361/03 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ents/datev/datevpaket_2005-10-21/fg muenchen/2005/cont/fg muenchen.24_08_2005.4 k 4361_03.htm&pos=49&hlwords=#xhlhit 

BGH, 19.10.2005, IV ZR 235/03 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ents/beckrs/2005/cont/beckrs.2005.13873.htm&pos=68&hlwords=#xhlhit 

BGH, 14.02.2007, IV ZR 258/05 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ents/beckrs/2007/cont/beckrs.2007.05552.htm&pos=47&hlwords=#xhlhit 

BGH, 08.12.2004 https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/zeits/mittbaynot/2005/cont/mittbaynot.2005.314.1.htm&pos=81&hlwords=#xhlhit 

5) Literaturstimmen

Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 5, Erbrecht, §§ 1922 – 2385 BGB §§ 27-35 BeurkG

Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Band 22, Erbrecht 1, 13. Auflage.

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch zum Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2013

6) Häufige Paragraphenketten

§ 271, § 280, § 286, § 291, § 397, § 398, § 401,§ 1365, § 1432, § 1455, § 1643, § 1822,§ 1952, § 2180, § 2306, § 2307, § 2314, § 2333, § 2348 BGB

§ 27, 254, 852 ZPO

§ 93 SGB XII

§ 1, § 3, § 7 ErbStG

§ 35, § 36, § 203, § 327, § 397 InsO

7) Prozessuales

Für Streitigkeiten über den Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich das Prozessgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist wahlweise der Wohnort des Beklagten (ZPO §§ 12 ff.) oder der Ort der Erbschaft (ZPO § 27). Hervorzuheben ist die Beweislast, die den Pflichtteilsberechtigten für alle Tatsachen hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruches trifft BGH NJW-RR 1996, 705, 706; BGHZ 7, 134, 136. Insbesondere hat der Pflichtteilsberechtigte zu beweisen, dass der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und nicht z.B. wegen einer Überschuldung nicht besteht. Ferner trifft ihn die Beweislast hinsichtlich des Nichtbestehens einer Nachlassverbindlichkeit, wenn diese vom Pflichtteilsschuldner substantiiert dargestellt wurde. Allerdings ist hier auch die Möglichkeit einer Beweislastumkehr bei Verletzung der Auskunftsverpflichtung des Schuldners zu beachten OLG Brandenburg ZEV 2009,36; Dieckmann in Soergel, BGB Kommentar, § 2317 Rn. 19.

8) Anmerkungen

Die Norm ist als gesetzliche Voraussetzung zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durchaus wichtig. Zudem sind aber auch die steuerrechtlichen Aspekte zu beachten. Der Pflichtteilsanspruch wird erst in dem Moment steuerrechtlich relevant, in dem der Berechtigte den Anspruch geltend macht, Wälzholz in Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 17 RN 35 ff.  wobei eine Bezifferung allerdings keine Voraussetzung für die steuerliche Relevanz darstellt. BFH ZEV 2006, 514. 

Besonderheiten sind hier bei einer Stundung zu beachten. Die zinslose Stundung kann als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen werden, unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Stundung bereits zivilrechtlich entstanden war. FG Münster ZErb 2009, 213 ff. 

Autor & Kanzlei
Jörn Vinnen, Rechtsanwalt
Herr Rechtsanwalt Jörn Vinnen
  • Geboren 1967
  • Verheiratet, 2 Kinder
  • Nach dem Abitur in Brinkum / Nds. absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Osnabrück, Leiden / Niederlande und Göttingen
  • Nach dem ersten Staatsexamen folgte das Referendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle, Rechtsanwaltskanzleien in Hamburg und bei der Deutschen Auslandshandelskammer in Taipeh
  • Seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und seit 1999 Fachanwalt für Familienrecht
  • Im August 2000 Wechsel zu Schneider Stein & Partner
  • Zulassung beim Hanseatischen OLG 2002
  • Sozius seit 2005
  • Seit dem Jahre 2006 auch Fachanwalt für Erbrecht
  • Seit 2008 zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Fremdsprachen:

  • Englisch, Niederländisch

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwalt Verein
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV
  • Deutsch-Taiwanische-Juristen-Vereinigung
  • Deutsch-Niederländische-Juristen-Vereinigung
  • Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT)

Ehrenämter:

Vorsitzender Deutscher Krocket Bund, Vorsitzender des Fachausschuss Erbrecht der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV für den OLG-Bezirk Hamburg

Veröffentlichungen:

Lexis-Nexis-Online-Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

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Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

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Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

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