von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1941

§ 1941 Erbvertrag

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

An einem Erbvertrag sind -wie bei allen Verträgen- mindestens zwei Personen als Vertragspartner beteiligt. § 1941 steht daher in einem engen Zusammenhang mit den Vorschriften zu den gemeinschaftlichen Testamenten (Ehegatten, § 2265; wechselseitige Verfügungen, § 2270; und Erbvertrag, § 2274, in dem bestimmt wird, dass der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich abschließen kann). § 2278 regelt abschließend, welche Vereinbarungen in einem Erbvertrag zulässig sind und nennt Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Letzteres hat durch die Einführung der europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) an Bedeutung gewonnen. Charakteristisch für den Erbvertrag ist vor allem dessen Bindungswirkung (Unwiderruflichkeit) und damit einhergehend dessen strenge Formvorschriften (s.u.). 

Die Bindungswirkung ist das entscheidende Kriterium für den Abschluss eines grundsätzlich unwiderruflichen Erbvertrages. Sie ist nirgendwo im BGB geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Vertragsnatur des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 8.1.1958, IV ZR 219/57). Bei der klassischen Fallgestaltung strebt der Begünstigte eine Sicherheit an, das vermeintliche Erbe auch wirklich zu erhalten, zum Beispiel dann, wenn er den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt und er dafür als "Gegenleistung" nach dessen Tod einen Teil des Nachlasses oder das gesamte Erbe erhalten möchte. Mit dem Erbvertrag hat aber auch der Erblasser den Vorteil, dass er sich nicht weiter Gedanken machen muss, ob er "später" aufgrund von Krankheiten (z.B. Demenz) überhaupt noch in der Lage ist, verbindliche Verfügungen zugunsten ihm wichtiger Personen vornehmen zu können. Infolge der Bindungswirkung hat der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Anwartschaftsrecht. 

Aufgrund der Bindungswirkung und dessen Konsequenzen für die Vertragsbeteiligten, insbesondere für denjenigen, der als Erblasser (oder Gebender) auftritt, gelten daher für ihn besonders strenge Formvoraussetzungen. Werden diese nicht eingehalten, führt dies zur Formungültigkeit des Erbvertrages (§ 125). So besteht nach § 2274 das Verbot der Stellvertretung ("Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen."). § 2276 BGB schreibt die notarielle Form vor, um mit dem Notar einen neutralen Sachwalter als "Kontrolleur" in das nur einvernehmlich rückgängig zu machende Rechtsgeschäft mit einzubinden. Den Notar trifft bei der Beurkundung eine besondere Verantwortung, denn er muss den Vertragsparteien nachweislich über die Bindungswirkung des Erbvertrages informieren. Der Notar muss sich natürlich - wie immer - auch davon überzeugen, dass die Vertragsparteien definitiv noch einen freien Willen haben, denn ansonsten könnte hier ein Einfallstor für die Anfechtung des Erbvertrages bestehen. Insoweit kann ein Erbvertrag möglicherweise doch nicht die absolute Sicherheit geben, für "immer" zu gelten, sondern ist schlichtweg nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134) oder die guten Sitten (§ 138) verstößt, oder er auf zu missbilligende Art und Weise zustande gekommen ist, zum Beispiel durch das Ausnutzen einer psychischen Zwangslage ("Drohung mit Selbstmord" - BGH, Urteil v. 22.11.1995, XII ZR 227/94). In diesen Fällen kann der Erbvertrag durch Anfechtung (§§ 2281 ff.) oder Aufhebung (§§ 2290 ff.) seine Wirksamkeit verlieren. Gleiches gilt, wenn sich der Bedachte als erbunwürdig erweist (§ 2339).

§ 2287 I schützt den Bedachten (und sein Anwartschaftsrecht, s.o.) vor Schenkungen des Erblassers, die dieser in der Absicht vorgenommenen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Er hat die Möglichkeit gegen den Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zu fordern, muss allerdings die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195) beachten. Der Bedachte kann sich allerdings erst nach dem Tod des Erblassers um die "Rückholung" bemühen, denn der Erblasser behält zu Lebzeiten seine uneingeschränkte Verfügungsfreiheit (§ 2286).   

Nach II kann auch ein Dritter durch Erbvertrag begünstigt werden. Es handelt sich in diesem Fall dann aber nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328), da der Erblasser keine Verpflichtung eingeht und dem Begünstigten kein Forderungsrecht entsteht (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. (2020), § 1941 Rn. 3). Erst mit dem Tode des Erblassers wird der Begünstigte nach § 1922 Erbe. Zu Lebzeiten kann der Erblasser ohne Zustimmung des Dritten seine Verfügung aufheben.

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

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Obere Karlsstraße 15

34117 Kassel

Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

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Fußnoten