Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 479b
Reparaturverpflichtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 479c Ersatzteile und Werkzeuge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle