von Göler (Hrsg.) / Markus Roscher / § 1925

§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Nach I stehen die Eltern des Erblassers an der Spitze der zweiten Ordnung im Verwandtenerbrecht, gefolgt von ihren Abkömmlingen mit Ausnahme des Erblassers und seiner Abkömmlinge, der die erste Ordnung (§ 1924) anführt. Die Eltern kommen allerdings nur zum Zuge, sofern kein Verwandter einer höheren Ordnung vorhanden ist (§ 1930). Lebt also noch ein Kind des Erblassers erbt es allein (§ 1930). Auch der Vater eines nichtehelichen Kindes ist erbberechtigt, wenn sein Verwandtschaftsverhältnis zum Kind durch die förmliche Anerkennung der Vaterschaft gesichert ist. 

Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Kinder, die bei der Adoption bereits volljährig waren, erben "doppelt" (§ 1770 II), da sie sowohl gesetzliche Erben der leiblichen als auch der Adoptiveltern sind. Bei der Adoption minderjähriger Kinder verlieren die leiblichen Eltern ihren Elternstatus (§ 1755).

Die den kinderlosen Abkömmling überlebenden Elternteile erben zu gleichen Teilen (§ 1925 II). Das Elternverhältnis zum Kind (Erblasser) wird auch nicht dadurch berührt, dass sich die Eltern scheiden lassen. Sind beide Elternteile noch vorhanden, schließen sie die Geschwister des Erblassers als Erben aus.

Ist ein Elternteil bereits verstorben und auch kein weiterer Abkömmling vorhanden, erbt der überlebende Elternteil alles alleine (§ 1925 III 2). Sind weitere Abkömmlinge vorhanden, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge (§ 1925 III). Es ist erkennbar, dass Geschwister in der Hierarchie des Verwandtenerbrechts nicht sonderlich hoch stehen. Geschwister sind auch keine Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten).

Nach IV sind Adoptivkinder, die als Minderjährige angenommen wurden, mit ihren leiblichen Eltern und deren Abkömmlingen nicht mehr verwandt.

Autor & Kanzlei
Markus Roscher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Kassel
Herr Rechtsanwalt Markus Roscher

Seit fast 30 Jahren ist Rechtsanwalt Roscher-Meinel für seine Mandantschaft auf dem Gebiet des Erbrechts tätig, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch öfter im Ausland (insbesondere Kanada, USA, Spanien). Zuweilen vertrat er seine pointierten Auffassungen ("Erbschaftssteuer ist staatlicher Diebstahl") auch als Diskussionspartner in TV-Sendungen  wie z.B. "Sabine Christiansen". Als Fachanwalt nimmt er stets an Weiterbildungsmaßnahmen teil. Seine zusätzliche Kompetenz als Fachanwalt für Strafrecht hilft ihm zuweilen auch bei der Bearbeitung seiner erbrechtlichen Fälle.

Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Kassel
Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Rechtsanwalt Markus Roscher

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34117 Kassel

Tel: 0561/73984376

Fax: 0561/73994315

E-Mail: roscher@kassel-erbrecht.de

Fachanwalt für Erbrecht, Markus Roscher Kassel
Profil

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Roscher ist nach vielen Berufsjahren (Zulassung 1995) inzwischen fast ausschließlich mit dem Erbrecht befasst. Als Fachanwalt für Erbrecht (auch internationales Erbrecht) ist er mit seiner Erfahrung auch vor den Gerichten sowie gegenüber den Gegnern ein unermüdlicher Streiter für die Interessen seiner Mandanten. Die Kanzlei arbeitet international mit Kanzleien in New York und Toronto zusammen. Eine Vernetzung mit Notaren in Kassel und Berlin sorgt für ein breites Angebot an die Mandanten. Seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht hat Rechtsanwalt Roscher schon so manch guten Dienst auch im Erbrecht erwiesen. 

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Testament, Pflichtteilsergänzung
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Seit fast 30 Jahren vertritt Rechtsanwalt Roscher auf seinem Spezialgebiet Erbrecht neben Privatpersonen auch mittelständische Unternehmen und wurde regelmäßig als Fachmann für Erbrecht in TV-Sendungen (u.a. "Sabine Christiansen", ARD) eingeladen, wo er sich vehement gegen die Erbschaftssteuer einsetzte. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er regelmäßig an Fortbildungslehrgängen teil.

Kooperationen / Netzwerke

Kooperationspartner befinden sich in Düsseldorf (Law & More) sowie in New York (Allan E. Kay).

Für Fälle mit deutsch-kanadischem Rechtsbezug (Auswanderer, Erbrecht, etc.) beraten wir uns mit unserem Kollegen Matt Duensing in Toronto (Ontario, Kanada). 

                        

                       

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Fußnoten