Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 479e
Unzulässige Handlungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle