(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 479c
Ersatzteile und Werkzeuge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle