Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2067
Verwandte des Erblassers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2068 Kinder des Erblassers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle