von Göler (Hrsg.) / Lennart Matzke / § 242

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Einleitung

Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB ist durch die Interpretation, die er durch die Gerichte erfahren hat, zu einer der wichtigsten und zentralen Vorschriften nicht nur des Privatrechts, sondern der gesamten Rechtsordnung geworden. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 55. Edition, 01.08.2020, § 242 BGB Vorbemerkung Dem rechtsethischen Prinzip Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 421 ff. von Treu und Glauben kommt im gesamten Rechtsleben überragende Bedeutung zu. Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Aufl. 2018, § 242 BGB, Rn. 1 Der Grundgedanke der Norm ist, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Diese Generalklausel wurde über die Jahre in mehreren tausend Urteilen des BGH konkretisiert. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, a.a.O.,

2) Definitionen

a) Tatbestand

Nach dem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz bezieht sich § 242 BGB auf den Schuldner, und in welcher Art und Weise er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Der Tatbestand ist damit sehr allgemein. Es wird einzig ein Schuldverhältnis beliebiger Art vorausgesetzt. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 7 Neben dem Hauptanwendungsfall, dem vertraglichen Schuldverhältnis, erfasst § 242 BGB auch gesetzliche Schuldverhältnisse und durch nichtige Geschäfte entstandene Rechtsbeziehungen. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 14 Diese Voraussetzung des Schuldverhältnisses ist so weit auszulegen, dass bereits „irgendwelche Rechtsbeziehungen“ vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1987 VII ZR 12/87 Rn. 24. genügen. Allerdings wird das Gebot von Treu und Glauben nicht grenzenlos jedermann gegenüber ausgelöst. Mindestanforderung ist ein qualifizierter sozialer Kontakt.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Typologie

§ 242 BGB stellt keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 29 Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Dies zeigen z.B. die im Unterhaltsrecht aus § 242 BGB abgeleiteten Ausgleichsansprüche, Vgl. OLG Hamburg, 31.05.2002 – 12 UF 95/01 ebenso wie die sich aus § 242 BGB ergebenen Nebenpflichten, wie insbesondere auch der Anspruch auf Auskunft. Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 29 Auskunftsansprüche können sein: Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Auskunft über diejenigen Umstände, die zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 93/04), Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auskunft über die Kosten der Haltung eines privat genutzten Dienstfahrzeugs (BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

a) Hauptleistung

Wie schon der Wortlaut ergibt, regelt § 242 BGB die Art und Weise, also das „Wie“ der Leistung. Die Leistung ist nicht nur so zu erbringen, wie es vereinbart wurde, sondern auch dem Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses entsprechend. Eine Leistung zur Unzeit ist ebenso wie eine Leistung am unpassenden Ort unzulässig. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 22 § 242 BGB verpflichtet auch den Gläubiger, auf schutzwürdige Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen. Er kann z.B. entgegen  zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet sein oder ausnahmsweise dazu verpflichtet sein, sich auf Ratenzahlungen einzulassen. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 22 Außerdem kann er dazu verpflichtet sein, eine geringfügige und für ihn bedeutungslose Fristüberschreitung hinzunehmen. Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK

5) Literaturstimmen
Zu § 242 BGB:

- Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020

- Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth Kommentar zum BGB

- Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019

- Sutschet in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 55. Edition 01.08.2020

- Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 2014

- Looschelders/Olzen in: Staudinger Kommentar zum BGB §§ 241-243 BGB, Neubearbeitung 2015

- Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 17. Aufl. 2018, § 242 BGB

- Duve in: Schmoeckel/Rückert/Zimmermann, Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Band II: Schuldrecht Allgemeiner Teil 1. Teilband: vor § 241 – § 304, 1. Auflage 2007

- Heinrich, Die Generalklausel des § 242 BGB in: HUMANIORA Medizin – Recht – Geschichte, 585 – 607, 2006

- Nix, Über Treu und Glauben, NJW-aktuell 2017, 14

6) Prozessuales

Zur Verteidigung gegen einen Anspruch braucht der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden. Da der Grundsatz von Treu und Glauben eine rechtsvernichtende Einwendung ist, sind etwaige Verstöße gegen § 242 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen. Es sind nur die relevanten Tatsachen in den Prozess einzuführen. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 242 BGB, Rn. 83 

Die Beweislast für das Vorbringen, das eine Anwendung des § 242 BGB rechtfertigen könnte, trägt nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen in der Regel die begünstigte Partei. Grundsätzlich ist § 242 BGB keine Anspruchsgrundlage. Aus den auf § 242 BGB beruhenden Nebenpflichten können sich aber einklagbare Ansprüche ergeben. Grüneberg in: Palandt Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, § 242 BGB, Rn. 21 

7) Anmerkungen
§ 242 BGB in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Lockdown-Maßnahmen betreffen aufgrund der Einschränkungen der wesentlichen Grundfreiheiten die meisten, wenn nicht sogar alle Lebensbereiche.

Auswirkungen haben diese auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.

So gelangt etwa der Grundsatz der Vertragstreue an seine Grenzen. Die Beschränkungen zur Bekämpfung des Virus führen zu ganz neuen Fallgruppen im Rahmen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), der Unzumutbarkeit der Leistungserbringung (§ 275 Abs. 2, 3 BGB) sowie vor allem der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) als Ausfluss des Gedankens von Treu und Glauben. Weller/Lieberknecht/Habrich: Virulente Leistungsstörungen – Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vertragsdurchführung, NJW 2020, 1017 (1017); Weidt/Schiewek: Geschäftsschließungen wegen Corona – mietrechtlich ein Fall des § 313 BGB?, NJOZ

Autor & Kanzlei
Lennart Matzke, Rechtsanwalt im Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Bremen
Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke
matzke@kessler-rs.com +49 [0] 421 – 4 60 23 – 0

Herr Rechtsanwalt Lennart Matzke ist seit Anfang 2019 Rechtsanwalt bei KESSLER in Bremen. Zuvor war er mehrere Jahre in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und der Prozessführung tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung von Unternehmen und Unternehmern im Zusammenhang mit Transaktionen, häufig mit Bezug zu kartellrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Anmeldungen von Zusammenschlussvorhaben. Ein weiterer Schwerpunkt von Herrn Rechtsanwalt Matzke stellt das Vertragsrecht und damit zusammenhängend die gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen in komplexen Verfahren, regelmäßig auch in Gesellschafterstreitigkeiten, dar. Herr Rechtsanwalt Matzke hat in Göttingen studiert und war an verschiedenen zivilrechtlichen Lehrstühlen tätig. Herr Rechtsanwalt Matzke hält regelmäßig Vorträge und Veranstaltungen zu den oben genannten Schwerpunkten.

KESSLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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