Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2072
Die Armen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle