von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 769

§ 769 Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

a) Bedeutung der Vorschrift

§ 769 BGB hat im Prinzip nur klarstellende Wirkung. Ihre Bedeutung ist gering, sowohl rechtlich als auch praktisch. Zugespitzt gesagt: Die Norm ist überflüssig.

b) Anwendungsfall

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit gleichstufig im Sinne des § 421 BGB, dann haften sie als Gesamtschuldner bereits gemäß § 427 BGB, wenn die Bürgschaft als gesamtschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet ist. Dann ist es unerheblich, ob sie sich in einer Urkunde oder unabhängig voneinander in unterschiedlichen Urkunden verpflichtet haben, es ist sogar unerheblich, ob sie voneinander wussten.

Wenn Bürgen die Haftung für verschiedene Teile einer Forderung übernommen haben, besteht keine Gesamtgrundschuld.

In der Praxis problematisch ist im Wesentlichen nur die Frage, ob die Bürgschaft von mehreren Höchstbetragsbürgen, die sich jeweils nur auf einen Teilbetrag der gesicherten Forderung verpflichtet haben, sozusagen addiert werden kann oder nicht. Höchstbetragsbürgen sind grundsätzlich Gesamtschuldner. Fraglich ist im konkreten Einzelfall nur, ob sie sich im Verhältnis zum Gläubiger nur einmal innerhalb des Höchstbetrages verpflichtet haben OLG München in ZIP 1998, 731 oder sich, wenn auch summenmäßig beschränkt, für die gesamte Schuld verbürgt haben. OLG Stuttgart in ZIP 1990, 445 OLG Hamm in WM 1984, 829 instruktiv hierzu LG Krefeld, Entscheidung vom 17. Juli 2007, Az: 5 O 496/05 und OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. März 2008, Az: I-9 U 150/07

In der Praxis weichen die Abreden bei mehreren Bürgen meist vom Leitbild der §§ 421 ff., 769 BGB ab. Der Umfang der Bürgenhaftung bei mehreren Bürgen muss deshalb fast immer durch Auslegung im konkreten Einzelfall bestimmt werden.

c) Rechtsfolgen

Zu unterscheiden sind:

aa)

Für das Außenverhältnis der Mitbürgen zum Gläubiger gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, §§ 421 bis 425 BGB.

bb)

Das Innenverhältnis zwischen den Bürgen regeln §§ 426, 774 Abs. 2 BGB.

Autor & Kanzlei
Dr. Bernd Nenninger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf und Heinsberg
Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Nenninger
RA-Nenninger@Datevnet.de +49 2452 1561556

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vita

Dr. Bernd Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
2001 baute Dr. Bernd Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Seit Juli 2013 ist er Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.

Fremdsprachen

Japanisch, Englisch

Rechtsgebiete 

Bank- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht; Anlageberatung; Notarhaftung; Grundstücksrecht; Insolvenzrecht; Erbrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Düsseldorf, Heinsberg

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Patersgasse 17 | 52525 Heinsberg
Opitzstr. 12 | 40470 Düsseldorf
(Termine nach Vereinbarung)

www.Dr-Nenninger.de
Profil

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.

Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.

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Zusätzliche Angebote
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Strategische Ausrichtung

Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.

Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.

Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:

  • Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
  • Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Krisenmanagement
  • Liquidationen
  • Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
  • Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
  • Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
  • Beratung von Geschäftsführern

Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.

In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.

Wichtige Mandate
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  • Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
  • KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
  • Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
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