Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2063
Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2064 Persönliche Errichtung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle