Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2070
Abkömmlinge eines Dritten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2071 Personengruppe
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle