von Göler (Hrsg.) / Frederick Pitz / § 2325

§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Bei der Regelung des § 2325 BGB handelt es sich um eine der Kernregelungen des Pflichtteilsrechts.

Durch die Bildung eines fiktiven Nachlasses wird der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG Rechnung getragen. Der Pflichtteilsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten die Mindestteilhabe am Erbe sichern, der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Aushöhlung des Anspruchs auf Mindestteilhabe verhindern Müller-Engels in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 53. Edition 01.02.20, § 2325, Rn. 4

Der Anspruch ist vom Schicksal des ordentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängig.

 

2) Definitionen

Gläubiger des Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte, also die nach § 2303 BGB genannten Personen. Dies sind die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers sowie Ehegatten bzw. Lebenspartner, sofern deren Anspruch nicht aufgrund eines vorgehend Berechtigen nach § 2309 BGB oder aufgrund von Pflichtteilsentziehung nach § 2326 BGB ausgeschlossen ist.

Anspruchsgläubiger kann dabei sowohl der Pflichtteilsberechtigte, wie auch der Erbe selbst, de, weniger als der Pflichtteil hinterlassen worden ist, sein. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 2325, Rn. 4

Aufgrund seiner Unabhängigkeit vom ordentlichen Pflichtteil teilt er nicht dessen Schicksal und kann deshalb auch von demjenigen, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, geltend gemacht werden. BGH NJW 1973, 995

Streitig war bis 2012, ob die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen bestanden haben muss, oder ob eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Erbfalls ausreichend ist. Der BGH hat seine bis 2012 vertretene Theorie der Doppelberechtigung im Hinblick auf Abkömmlinge, die erst nach dem Zeitpunkt der Schenkung geboren wurden, aufgegeben, so dass diese nunmehr unstreitig zum Kreis der Berechtigten zu zählen sind. BGHZ 193, 260 = IV ZR 250/11

Für den „nachrückenden“ Ehegatten, der durch eine Heirat nach der Schenkung erst pflichtteilsberechtigt wird, ist dies noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird hier vertreten, dass der Ehegatten einen geringeren Schutz erfährt, als der Abkömmling und der BGH in seiner Entscheidung nicht explizit auch den Ehegatten genannt hat. Zum Meinungsstand Müller-Engels in BeckOK, a.a.O. Empfehlenswert ist in jedem Fall, mit dem Ehegatten fürsorglich einen entsprechenden Verzichtsvertrag zu schließen.

Schuldner des Anspruchs ist der Erbe bzw. die Erben. Sind diese selbst pflichtteilsberechtigt, ist deren Kürzungsrecht nach § 2328 BGB zu beachten.

Ist der Anspruchsberechtigte selbst Erbe, ist nach h.M. der Anspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend zu machen. BGH IX ZR 233/04 

Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um eine Geldforderung, die ihrerseits eine Nachlassverbindlichkeit darstellt.

Gegenstand des Anspruchs sind Schenkungen. Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB entspricht der Definition der § 516 f. BGB. Auf Seiten des Beschenkten muss eine objektive Bereicherung eingetreten sein, auf Seiten des Schenkers ein Vermögensminderung. Darüber hinaus bedarf es zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem einer Schenkungsabrede, wobei hierfür eine Parallelwertung in der Laiensphäre ausreicht. Eine Beeinträchtigungsabsicht ist nicht ausreichend.

Eine Schenkung liegt danach vor, wenn Leistung und Gegenleistung nicht kongruent sind.

Auch gemischte Schenkungen sind für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2325 BGB ausreichend. Hierbei unterliegt lediglich der Schenkungsteil der Pflichtteilsergänzung. OLG Koblenz 12 U 432/03

Bei gemischten Schenkungen ist zu berücksichtigen, dass den Vertragsparteien ein Entscheidungsspielraum zugebilligt werden muss. Den Vertragsparteien steht es aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, die Werte von Leistung und Gegenleistung zu bestimmen. Diese Bewertungsfreiheit findet ihre Grenze aber dann, wenn die Bewertung willkürlich erfolgte. BGH V ZR 95/59

Die Rechtsprechung billigt dabei demjenigen, der sich auf eine gemischte Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung zu, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. BGH IV ZR 36/94

Die Grenzen, wann eine solche Beweiserleichterung greift, sind nicht einheitlich. Der BGH definiert die Abgrenzung bisher noch negativ. Nicht erforderlich für die Annahme einer gemischten Schenkung ist, dass die Leistung des Schenkers die Gegenleistung um mehr als das Doppelte übersteigt. BGH X ZR 45/10

Eine ergänzungspflichtige Schenkung liegt dagegen dann nicht vor, wenn die Zuwendung als Vergütung für in Anspruch genommene Dienste darstellt, wobei eine Vergütung auch noch nachträglich vereinbart werden kann, sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist oder einer angemessenen Altersabsicherung dient. OLG Schleswig-Holstein 3 U 29/13

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist zwischen verbrauchbaren Sachen und anderen Sachen zu unterscheiden.

Verbrauchbare Sachen

Der Wert von verbrauchbaren Sachen, also insbesondere von Geld und Wertpapieren, ist mit ihrem Wert zum Stichtag der Zuwendung zu berücksichtigen. Der Betrag ist um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Lange in MüKo, BGB, 8. Auflage, § 2325 Rn. 55 

Andere Sachen (nicht verbrauchbare Sachen)

Komplizierter gestaltet sich die Wertermittlung bei nicht verbrauchbaren Sachen, also insbesondere bei Grundstücken.

Hier ist das sog. Niederstwertprinzip zu beachten, es ist eine Vergleichswertberechnung anzustellen. Weidlich in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 2325 Rn. 18

Zu ermitteln ist nach dem Niederstwertprinzip zunächst der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Erbfalls. Sodann ist in einem weiteren Schritt der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung zu ermitteln. Bei Grundstücken

Autor & Kanzlei
Frederick Pitz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Schwetzingen
Herr Rechtsanwalt Frederick Pitz
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Fußnoten