von Göler (Hrsg.) / Elisabeta Schidowezki / § 2282

§ 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Höchstpersönlichkeit der Anfechtung (§ 2282 I BGB)

Das Recht, eine vertragsmäßige Verfügung anzufechten, steht dem Erblasser ausschließlich persönlich zu. Jede Form der Stellvertretung ist ausgeschlossen. Dieser Grundsatz lässt sich auch durch eine ausdrückliche, auf die Anfechtung von Erbverträgen erstreckte Vollmacht nicht überwinden. Auch einem auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht handelnden Bevollmächtigten ist es verwehrt, eine wirksame Anfechtungserklärung abzugeben (OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417).

Das Prinzip der Höchstpersönlichkeit knüpft an den erbrechtlichen Grundsatz an, dass der Erblasser letztwillige Verfügungen nur aus eigenem Entschluss errichten kann, vgl. § 2274 BGB. Folgerichtig muss er auch über deren Aufhebung im Wege der Anfechtung selbst befinden können. Dieses Höchstpersönlichkeitsgebot gilt entsprechend für den Aufhebungsvertrag und den Rücktritt vom Erbvertrag (§§ 2290 II, 2296 I BGB).

§ 2282 BGB hat in jüngerer Zeit zwei gesetzgeberische Anpassungen erfahren: Mit Wirkung zum 22.07.2017 sind die bis dahin enthaltenen Regelungen für beschränkt geschäftsfähige Erblasser durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen gegenstandslos geworden. Darüber hinaus wurde Abs. 2 durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. 2021 I 882) zum 01.01.2023 erneut modifiziert.

b) Anfechtung durch den Betreuer (§ 2282 II BGB)

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Höchstpersönlichkeitsgebot für den geschäftsunfähigen Erblasser einer gesetzlich geregelten Durchbrechung bedarf: Ist der Erblasser außerstande, das Anfechtungsrecht persönlich auszuüben, tritt der gerichtlich bestellte Betreuer an seine Stelle. Verstreicht die Anfechtungsfrist, ohne dass der Betreuer von diesem Recht Gebrauch macht, lebt das Anfechtungsrecht des Erblassers nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des § 2283 III BGB erneut auf.

Die Reform des Betreuungsrechts durch das Gesetz vom 04.05.2021 (BGBl. 2021 I 882), in Kraft getreten zum 01.01.2023, hat den vormaligen zweiten Halbsatz des § 2282 II BGB aufgehoben, der die Genehmigungsbedürftigkeit der Betreueranfechtung unmittelbar anordnete. Diese Rechtsfolge ergibt sich nun aus § 1851 Nr. 4 BGB, der die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte des Betreuers abschließend aufzählt. Inhaltlich hat sich die Rechtslage dadurch nicht verändert. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nach wie vor einzuholen.

c) Notarielle Beurkundung (§ 2282 III BGB)

Das Beurkundungserfordernis des Abs. 3 ist in persönlicher Hinsicht beschränkt: Gebunden sind allein der Erblasser sowie – in den Fällen des Abs. 2 – sein Betreuer. Dritte, denen ein eigenständiges Anfechtungsrecht zukommt, unterliegen keinem Formzwang und können die Anfechtung formfrei erklären (vgl. §§ 2080, 2081 BGB; BeckOK BGB/Litzenburger, 74. Ed. 01.05.2025, § 2282 Rn. 3).

Beurkundungspflichtig ist sachlich allein die Anfechtungserklärung als solche. Für den wirksamen Zugang beim Erklärungsempfänger ist die Übermittlung der Urschrift oder einer notariellen Ausfertigung erforderlich. Die Übersendung einer lediglich beglaubigten Abschrift genügt nicht (BayObLGZ 1963, 260, 264 = NJW 1964, 205, 206). Keinem Formerfordernis unterliegt hingegen die Vollzugsanweisung an den Notar, die bereits unbedingt erklärte Anfechtungserklärung zu übermitteln. Sie ist als bloße organisatorische Mitteilung von der Anfechtungserklärung selbst zu trennen und nimmt an deren Beurkundungspflicht nicht teil (BGH ZEV 2013, 495; OLG Frankfurt a. M. ZEV 2012, 542; aA OLG Frankfurt a. M. ZEV 2012, 417; dazu Bergmann MittBayNot 2014, 220).

d) Umdeutung

Eine unwirksame Rücktrittserklärung kann nach allgemeinen Grundsätzen in eine Anfechtungserklärung umgedeutet werden (§ 140 BGB), sofern der Erklärende erkennbar auf eine Lösung vom Erbvertrag abzielte und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anfechtung im Übrigen erfüllt sind (Veit, Die Anfechtung von Erbverträgen, 1991, S. 22 f. m.w.N.; Damrau/Tanck/Kind, § 2282 Rn. 3; BeckOGK/Röhl, 01.05.2025, § 2282 Rn. 15).

 

 

 

 

2) Häufige Paragraphenketten

§ 2282 BGB ist in folgende Normen eingebettet:

  • § 2274 BGB (Persönlicher Abschluss des Erbvertrags): Begründet das Prinzip der Höchstpersönlichkeit, das § 2282 BGB auf die Anfechtungsebene überträgt.
  • § 2281 BGB (Anfechtungsrecht des Erblassers): Normiert das Anfechtungsrecht dem Grunde nach.
  • § 2283 BGB (Anfechtungsfrist): Setzt die einjährige Frist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes fest; Abs. 3 enthält eine besondere Regelung für die Betreueranfechtung.
  • §§ 2290 II, 2296 I BGB: Parallele Höchstpersönlichkeitsgebote für den erbrechtlichen Aufhebungsvertrag und den Rücktritt vom Erbvertrag.
  • § 2276 BGB: Formvorschrift für den Vertragsschluss; § 2282 III BGB setzt dasselbe Schutzsystem auf Ebene der Anfechtung fort.
  • § 2081 BGB: Regelt die formlose Anfechtung durch Dritte.
  • § 1851 Nr. 4 BGB: Normiert seit dem 01.01.2023 die betreuungsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Betreueranfechtung.
  • § 130 BGB: Bestimmt
3) Prozessuales

Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem anderen Vertragschließenden abzugeben; ist dieser bereits verstorben, richtet sie sich an das zuständige Nachlassgericht (§ 2281 II, III BGB). Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2283 I BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Im Fall der Betreueranfechtung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers tritt an die Stelle der Erblasserkenntnis die Kenntnis des Betreuers (§ 2283 III BGB). Fristgerecht eingegangene Anfechtungserklärungen leitet das Nachlassgericht den durch die angefochtene Verfügung Begünstigten von Amts wegen weiter.

 

 

 

Autor & Kanzlei
Elisabeta Schidowezki, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Berlin
Frau Rechtsanwältin Elisabeta Schidowezki
schidowezki@forvismazars.com +49 30 208 88 1313

Kurzbiografie

  • Seit Oktober 2024 Forvis Mazars
  • 2021 - 2024 Partnerin bei BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
  • 2015 - 2020 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht bei BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB
  • Seit 2013 als Rechtsanwältin in Berlin tätig
  • 2005 - 2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, Referendariat am Kammergericht

Profil

Rechtsanwältin Elisabeta Schidowezki ist seit Oktober 2024 Salary Partnerin bei Forvis Mazars und verantwortet in unserer Rechtsanwaltsgesellschaft den Bereich Erbrecht. Als Fachanwältin für Erbrecht verfügt sie über langjährige Berufserfahrung und Expertise auf diesem Rechtsgebiet. Zuvor war sie Erbrechtsberaterin und Partnerin bei BGHP - Berger Groß Höhmann Partnerschaft von Rechtsanwält*innen mbB. Rechtsanwältin Schidowezki berät und vertritt unsere Mandanten in allen Fragen der Nachlassplanung und- gestaltung (Testament, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge), außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Über besondere Expertise verfügt sie im internationalen Erb- und Erbschaftsteuerrecht.

Mitarbeit in Fachgremien des Berufsstandes und sonst. Funktionen

  • Mitgliedschaften: Mitglied im JUC Netzwerk Erbrecht Berlin

Dozententätigkeit/Lehraufträge

  • Seit 2020 Lehrbeauftragte an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin (HWR) Studiengang Nachfolge Recht und Steuern "Unternehmensgründung und Unternehmensnachfolge" SoSe
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Forvis Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 

Elisabeta Schidowezki

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Berlin

 

Marie-Christine Meysel, LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Köln

 

Dr. Francisco Fernández Sánchez, LL.M. (Göttingen)

Rechtsanwalt Deutschland/Spanien (Abogado), Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Hamburg
 

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  • Beratung bei vorweggenommener Vermögensnachfolge, Immobilien, Unternehmen (Schenkungen)
  • Gestaltung/Prüfung Verfügungen von Todes wegen: Testament (Ehegattentestament, Geschiedenentestament, Behindertentestament, Patchwork-Konstellationen), Erbvertrag, Pflichtteilsverzicht
  • Auslegung von Testamenten, Beratung bei Ausschlagung, Testamentsanfechtung
  • Konzeption und Durchführung von Testamentsvollstreckungen oder Beratung von Testamentsvollstreckern
  • Beratung zum deutschen und internationalen Güterrecht, Gestaltung von Eheverträgen (Güterstandsschaukel)
  • gerichtliche Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche, Führen von Klageverfahren
  • Internationales Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
  • Unternehmensnachfolge, Prüfung von Gesellschaftsverträgen, Nachfolgeklauseln

 
Profil des Erbrechtsteams

Die erfahrenen Fachanwält*innen bei Forvis Mazars beraten Sie umfassend in allen Fragen der Vermögensnachfolge, der Nachlassplanung und -gestaltung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche. Die Beratungsschwerpunkte umfassen insbesondere die Themen lebzeitige Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen, Nachfolgeklauseln, Vorsorgevollmacht, Testamentserrichtung, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsansprüche, Erbauseinandersetzung, güterrechtliche Gestaltung, Eheverträgen. Über besondere Expertise verfügt das Team im internationalen Erb- und Erbschaftsteuerrecht sowie bei der Planung und Strukturierung grenzüberschreitender Nachlässe und der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen mit internationalem Bezug unter Berücksichtigung der Europäischen Erbrechtsverordnung (Verordnung [EU] Nr. 650/2012) im Jahr 2015. Darüber hinaus berät das Team bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu verschiedenen europäischen Rechtsordnungen.

 

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