Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2066
Gesetzliche Erben des Erblassers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2067 Verwandte des Erblassers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle