von Göler (Hrsg.) / Sieglinde Linderer / § 2312

§ 2312 Wert eines Landguts

(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 2312 BGB ist eine agrarpolitische Schutzvorschrift, die bezweckt, dass einem privilegierten Personenkreis (§ 2312 Abs. 3 BGB), den dort genannten Pflichtteilsberechtigten die Erhaltung und die Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Landgutes gesichert werden soll, um so die im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegene Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zur Erhaltung der bäuerlicher Höfe-Strukturen zu gewährleisten und die Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern.   

Die Bewertung mit dem Ertragswert ist in der Regel erheblich günstiger, als die ansonsten gebotene Bewertung mit dem Verkehrswert.

a) Anwendungsbereich

Die Bestimmung gilt sowohl für die Ermittlung von Pflichtteils- als auch für die Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn das Landgut bereits zu Lebzeiten vom Erblasser übergeben worden war.

Die Ertragswertprivilegierung ist im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzeszweck erreicht wird. Dies ist nur dann

2) Definitionen

a) Landgut

Es muss ferner ein Landgut vorliegen. Eine Legaldefinition für das Landgut kennt das BGB nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1992, 770) ist unter einem „Landgut” i. S. von §§ 23122049 BGB eine Besitzung zu verstehen,

„die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine sog. Ackernahrung vorliegen muss. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss. Damit kann sogar eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle Landgut sein (BGH v.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Typischer Anwendungsbereich der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und / oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb schon zu Lebzeiten an einen pflichtteilsberechtigten Erben übertragen hat. Im Einzelfall kann die Bewertungsbestimmung auch für Übergaben, wenn für weichende Erben Abgeltungsbeträge zur Abgabe eines Pflichtteilsverzichts ermittelt werden sollen, Bedeutung erlangen. 

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH FamRZ 1992, 172              Agrarpolitische Schutzvorschrift zugunsten vom Gesetz begünstigter Personen   

BVerfG BVerfGE 67, 348               Ertragswertprivilegierung gerechtfertigt

BGH BGHZ 1998, 375                  Privilegierung mit Art. 3 GG vereinbar, Landgut muss leistungs- und lebensfähiger Betrieb sein 

BGH FamRZ 1977, 195                § 2312 BGB nicht für Miterben anwendbar  

BGH FamRZ 1983, 1220              Anforderungen an die konkludente Anordnung des Ertragswerts - Schutzzweck der Norm zu beachten

OLG München ZEV 2009, 301       Konkludente Anordnung des Ertragswertes

BGH NJW-RR 1992, 770               Definition Landgut        

BGH NJW-RR 1992, 66                 Kein Landgut für Grundstücke mit genehmigtem Kiesabbau

BGH NJW 1987, 1260                   Kein Landgut bei baureifen Grundstücken 

BGH FamRZ 1989, 1276               Darlegungs- und Beweislast          

5) Literaturstimmen

Mayer, Pflichtteil und Ertragswertprivileg, MittBayNot 2004, 334,

Ruby, Landwirtschaftserbrecht: Ein Überblick, ZEV 2006, 351

Ruby, Landwirtschaftserbrecht: Das Landgut im BGB, ZEV 2007, 263     

Steffen, Ertragswert des Landguts, RdL 1988, 253

Weidlich, Ertragswertanordnung und Ehegattenbeteiligung an einem Landgut, ZEV 1996, 380          

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 2303, 2311, 2312 BGB

§§ 2312, 2049 BGB

§§ 2312, 2049, 2325 ff. BGB

7) Prozessuales

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 2312 BGB im Einzelfall erfüllt sind oder nicht, ist Aufgabe des Tatrichters. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Beteiligten des Rechtsstreits, der sich auf die Bestimmung beruft.

Dem Erben, der auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird, obliegt es, die künftige Fortführung der Bewirtschaftung darzutun und zu beweisen.  

8) Anmerkungen

Für die Prüfung der Anwendbarkeit von §§ 2312, 2049 BGB kommt es entscheidend auf die Frage der Landgutqualität des vererbten oder übertragenen landwirtschaftlichen Besitzes an. Dies bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Dabei sind auch die dem Bewertungsstichtag vorangehenden steuerlichen Jahresabschlüsse von wenigstens drei Jahren heranzuziehen, um die Ertragslage zu ermitteln.

Es ist weder eine Mindestgröße noch ein Mindestwirtschaftswert des Betriebes vorgegeben. Das Landgut muss eine Familie nicht alleine ernähren können. Jedoch muss ein erheblicher bzw. sogar wesentlicher Teil des Einkommens aus der Landwirtschaft fließen. Zur Vermeidung von verfassungswidrigen Ergebnissen muss jedenfalls in Bezug auf das Landgut ein leistungsfähiger Betrieb vorliegen, der auch am Markt überlebensfähig ist. Ansonsten entfällt die Privilegierung in Bezug auf die Bewertung mit dem Ertragswert.  

In der Regel wird die Einholung eines Gutachtens durch einen Landwirtschaftssachverständigen geboten sein. Zu beachten ist dabei auch, dass hoffremde Erträge bei der Ermittlung des Ertrags der Landwirtschaft auszusondern sind, weil es je nach Betrachtungsansatz zur Bevorzugung des Erben oder Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten mit der begünstigenden Wertermittlung auf Basis des Ertragswertes kommen kann.

Im Verfahren vor Gericht ist bei der Beweiserhebung in Bezug auf einen landwirtschaftlichen Betrieb besonders auf die an den Sachverständigen gerichtete Fragestellung zum Vorliegen eines Landguts und der Bewertungsmethode zu achten.

Autor & Kanzlei
Sieglinde Linderer, Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht, Steuerrecht in Burghausen
Frau Rechtsanwältin Sieglinde Linderer
Linderer@rae-linderer.de +49 (0)8677 88177-0
Linderer & Kollegen Rechtsanwälte

Linderer & Kollegen Rechtsanwälte
Inhaberin RAin Sieglinde Linderer
Marktler Straße 15 b
84489 Burghausen

Fax: +49 (0)8677 88177-60

Profil

Für die rechtlichen fragen, Anliegen und Problemstellungen unserer Mandanten finden wir schnellstmöglich die passende Lösung. Wir beraten individuell, auf hohem Niveau, fachlich kompetent und immer ziel- und lösungsorientiert.
Gegenseitiges Vertrauen und Transparenz sind für uns Grundvoraussetzung für effiziente Beratung und gleichzeitig die Basis unseres nachhaltigen Erfolges.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Steuerrecht
Familienrecht
Erbrecht
Reiserecht
Strategische Ausrichtung

Unsere Kunden sind Privatpersonen, Unternehmer und Unternehmungen. Wir beraten sie in speziellen familienrechtlichen, erbrechtlichen, steuerrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.
Projektbezogene Beratungstätigkeiten, auch im Team mit Kollegen, runden unser Portfolio ab. Dazu gehören Unternehmensneustrukturierungen oder Unternehmenssanierungen mit den weiteren gesellschaftsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und bankrechtlichen Bezügen.

Vorherige Norm
§ 2311 Wert des Nachlasses
Nächste Norm
§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
Fußnoten