(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2312 Wert eines Landguts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Das Pflichtteilsrecht regelt, dass es für die Bewertung aller aktiven und passiven Vermögenspositionen für die Wertermittlung auf den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt. Dies ist in der Regel der Verkehrswert.
Von diesem Grundsatz wird bei Vererbung von landwirtschaftlichen Betrieben nach § 2312 BGB eine Ausnahme gemacht, sofern der Erblasser die Ertragswertbewertung angeordnet hat oder es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb um ein Landgut handelt. Landgutqualität liegt vor, wenn die Hofstelle dem Erben (auch Übernehmer) die Betriebsfortführung ermöglicht und die wirtschaftliche Existenz sichert.
Das Landgut ist bei der Pflichtteilsberechnung dann privilegiert und nicht mit dem Zeitwert (Verkehrswert) anzusetzen, sondern nur mit dem - in der Regel deutlich niedrigeren - Ertragswert.
Ziel der Regelung ist es, dem Erben zu ermöglichen, den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen und zu verhindern, dass der landwirtschaftliche Betrieb mit nicht erfüllbaren Pflichtteilsforderungen belastet wird. Es soll die Erhaltung bäuerlicher Betriebsstrukturen gesichert werden.
Die Schutzvorschrift greift, wenn der Erbe zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen (Kinder, Eltern, Ehegatte) gehört, der Erblasser angeordnet hat, dass der Ertragswert gilt oder im Übrigen die Landgutqualität nach § 2049 BGB vorliegt.
§ 2312 BGB ist eine agrarpolitische Schutzvorschrift, die bezweckt, dass einem privilegierten Personenkreis (§ 2312 Abs. 3 BGB), den dort genannten Pflichtteilsberechtigten die Erhaltung und die Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Landgutes gesichert werden soll, um so die im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegene Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zur Erhaltung der bäuerlicher Höfe-Strukturen zu gewährleisten und die Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern.
Die Bewertung mit dem Ertragswert ist in der Regel erheblich günstiger, als die ansonsten gebotene Bewertung mit dem Verkehrswert.
a) Anwendungsbereich
Die Bestimmung gilt sowohl für die Ermittlung von Pflichtteils- als auch für die Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn das Landgut bereits zu Lebzeiten vom Erblasser übergeben worden war.
Die Ertragswertprivilegierung ist im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzeszweck erreicht wird. Dies ist nur dann
a) Landgut
Es muss ferner ein Landgut vorliegen. Eine Legaldefinition für das Landgut kennt das BGB nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1992, 770) ist unter einem „Landgut” i. S. von §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen,
„die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine sog. Ackernahrung vorliegen muss. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss. Damit kann sogar eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle Landgut sein (BGH v.
Typischer Anwendungsbereich der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und / oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen, wenn der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb schon zu Lebzeiten an einen pflichtteilsberechtigten Erben übertragen hat. Im Einzelfall kann die Bewertungsbestimmung auch für Übergaben, wenn für weichende Erben Abgeltungsbeträge zur Abgabe eines Pflichtteilsverzichts ermittelt werden sollen, Bedeutung erlangen.
BGH FamRZ 1992, 172 Agrarpolitische Schutzvorschrift zugunsten vom Gesetz begünstigter Personen
BVerfG BVerfGE 67, 348 Ertragswertprivilegierung gerechtfertigt
BGH BGHZ 1998, 375 Privilegierung mit Art. 3 GG vereinbar, Landgut muss leistungs- und lebensfähiger Betrieb sein
BGH FamRZ 1977, 195 § 2312 BGB nicht für Miterben anwendbar
BGH FamRZ 1983, 1220 Anforderungen an die konkludente Anordnung des Ertragswerts - Schutzzweck der Norm zu beachten
OLG München ZEV 2009, 301 Konkludente Anordnung des Ertragswertes
BGH NJW-RR 1992, 770 Definition Landgut
BGH NJW-RR 1992, 66 Kein Landgut für Grundstücke mit genehmigtem Kiesabbau
BGH NJW 1987, 1260 Kein Landgut bei baureifen Grundstücken
BGH FamRZ 1989, 1276 Darlegungs- und Beweislast
Mayer, Pflichtteil und Ertragswertprivileg, MittBayNot 2004, 334,
Ruby, Landwirtschaftserbrecht: Ein Überblick, ZEV 2006, 351
Ruby, Landwirtschaftserbrecht: Das Landgut im BGB, ZEV 2007, 263
Steffen, Ertragswert des Landguts, RdL 1988, 253
Weidlich, Ertragswertanordnung und Ehegattenbeteiligung an einem Landgut, ZEV 1996, 380
§§ 2303, 2311, 2312 BGB
§§ 2312, 2049 BGB
§§ 2312, 2049, 2325 ff. BGB
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 2312 BGB im Einzelfall erfüllt sind oder nicht, ist Aufgabe des Tatrichters. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Beteiligten des Rechtsstreits, der sich auf die Bestimmung beruft.
Dem Erben, der auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird, obliegt es, die künftige Fortführung der Bewirtschaftung darzutun und zu beweisen.
Für die Prüfung der Anwendbarkeit von §§ 2312, 2049 BGB kommt es entscheidend auf die Frage der Landgutqualität des vererbten oder übertragenen landwirtschaftlichen Besitzes an. Dies bedarf stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Dabei sind auch die dem Bewertungsstichtag vorangehenden steuerlichen Jahresabschlüsse von wenigstens drei Jahren heranzuziehen, um die Ertragslage zu ermitteln.
Es ist weder eine Mindestgröße noch ein Mindestwirtschaftswert des Betriebes vorgegeben. Das Landgut muss eine Familie nicht alleine ernähren können. Jedoch muss ein erheblicher bzw. sogar wesentlicher Teil des Einkommens aus der Landwirtschaft fließen. Zur Vermeidung von verfassungswidrigen Ergebnissen muss jedenfalls in Bezug auf das Landgut ein leistungsfähiger Betrieb vorliegen, der auch am Markt überlebensfähig ist. Ansonsten entfällt die Privilegierung in Bezug auf die Bewertung mit dem Ertragswert.
In der Regel wird die Einholung eines Gutachtens durch einen Landwirtschaftssachverständigen geboten sein. Zu beachten ist dabei auch, dass hoffremde Erträge bei der Ermittlung des Ertrags der Landwirtschaft auszusondern sind, weil es je nach Betrachtungsansatz zur Bevorzugung des Erben oder Benachteiligung des Pflichtteilsberechtigten mit der begünstigenden Wertermittlung auf Basis des Ertragswertes kommen kann.
Im Verfahren vor Gericht ist bei der Beweiserhebung in Bezug auf einen landwirtschaftlichen Betrieb besonders auf die an den Sachverständigen gerichtete Fragestellung zum Vorliegen eines Landguts und der Bewertungsmethode zu achten.