(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der längerlebende Ehegatte besonders privilegiert. Zur Abgeltung seines Zugewinnausgleichsanspruchs erhöht sich sein gesetzliches Ehegattenerbrecht pauschal um 1/4. Gegenüber Kindern des Erblassers steht ihm deshalb eine Erbquote von 1/2 statt 1/4 zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm auch für den Fall der Scheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch zustünde, der verstorbene Ehegatte also den größeren Vermögenszuwachs während der Ehezeit erzielt hat. Die gesetzliche Erbquote wird vielmehr pauschal erhöht, was zu einer Verringerung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten der weiteren gesetzlichen Erben, regelmäßig also der Kinder, in seltenen Fällen der Eltern des verstorbenen Ehegatten führt. Die Regelung kann auch für den Fall Bedeutung haben, dass der Ehegatte nicht durch die gesetzliche Erbfolge, sondern durch Testament als Erbe berufen wird. Dann kann unter besonderen Voraussetzungen sogar die Erbausschlagung zu einem günstigeren Ergebnis führen, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch außergewöhnlich hoch ist. Da in diesem Fall die Erbausschlagung innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen gemäß § 1944 BGB erfolgen muss, besteht kurzfristiger Klärungsbedarf und es muss häufig eine Entscheidung unter großem Zeitdruck getroffen werden. Von der so genannten taktischen Ausschlagung wird deshalb selten Gebrauch gemacht.
Die Vorschrift ist schon aufgrund ihrer unklaren Zuordnung zu Regelungen des Güter- und Erbrechts nicht unproblematisch. Sie soll der Vereinfachung der Regelung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung des Güterstandes durch Tod dienen. Dazu erfolgt eine pauschalierte Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten auf den Tod des Zuerstversterbenden. Unerheblich ist, ob ein Zugewinn überhaupt entstanden ist und wem ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehen würde. Grundgedanke ist, dass die nach dem Tod eines Ehegatten entstehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Zugewinns grundsätzlich zu einer Gefährdung des Familienfriedens führen könnten. Deshalb erfährt der Erbanteil des Ehegatten eine Erhöhung um ein (weiteres) Viertel, mit dem etwaige Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten werden können. Die pauschale Erhöhung findet lediglich bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge statt. Wird der Ehegatte demgegenüber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er
a) Erbrechtliche und güterrechtliche Lösung - Prüfungsschema
Die zu Recht als kompliziert empfundene Regelung folgt grundsätzlich einer einfachen Systematik, die auch das Prüfungsschema vorgibt:
b) Erbrechtliche Lösung
Die Verstärkung des Erbrechts des Ehegatten setzt voraus, dass er gesetzlicher Erbe geworden ist, also entweder der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder gemäß §§ 2066, 2067 BGB ausdrücklich auf die gesetzliche Erbfolge verwiesen hat. Die pauschale Erhöhung soll auch bei einer Einsetzung als Vor- bzw. Nacherbe stattfinden, vgl. BGH NJW 1965, 2295 oder bei der Einsetzung auf ein Vermächtnis. vgl. Palandt, BGB, § 1371, Rn. 2 Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob ungeachtet anderer testamentarischer Bestimmungen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erblasser ausschließlich nicht den Nachlass ausschöpfende Vermächtnisanordnungen trifft, hinter denen die gesetzliche Erbfolge gilt, weil diese nicht testamentarisch abgeändert wurde.
Bei der erbrechtlichen Lösung wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht. Erbt also der Ehegatte neben gemeinsamen Abkömmlingen, beträgt seine Quote 1/2 statt 1/4. Die pauschale Erhöhung hat außer dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge keine weiteren Voraussetzungen. Insbesondere ist unerheblich, ob überhaupt Zugewinn erzielt wurde bzw. welcher Ehegatte den höheren Zugewinn hat und damit ausgleichspflichtig wäre. Selbst der Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung oder seine ehevertragliche Abänderung (modifizierte Zugewinngemeinschaft) bleibt bedeutungslos.
Die pauschale Erhöhung um 1/4 stellt keinen zusätzlichen Erbteil dar. Es handelt sich um ein einseitiges, abhängig vom Güterstand definiertes Ehegattenerbrecht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge. Deshalb kommt auch eine isolierte Ausschlagung des (weiteren) 1/4 nicht in Betracht, etwa zur Meidung der Verpflichtung auf die Ausbildungskosten der Stiefkinder.
c) Güterrechtliche Lösung
Die güterrechtliche Lösung beinhaltet die Geltendmachung des ("kleinen") Pflichtteils aus der nicht pauschal erhöhten Erbquote des Ehegatten sowie des konkreten Zugewinnausgleichs. Sie ist eröffnet, wenn der Ehegatte von vornherein nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, d.h. durch eine letzte Willensverfügung des Erblassers vollständig von der Teilnahme am Nachlass ausgeschlossen wird. Die gleichen Rechtsfolgen treten ein, wenn der Ehegatte zwar gesetzlicher oder gewillkürter (testamentarischer) Erbe geworden ist, die Erbschaft jedoch ausschlägt. Im Fall einer solchen taktischen Ausschlagung hat der Ehegatte ausnahmsweise die in § 1371 Abs. 3 BGB geregelte Möglichkeit, dennoch den Pflichtteilsanspruch sowie den Zugewinnausgleich zu fordern. Im Regelfall, also außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 1371 Abs. 3 und 2306 BGB, erlischt mit der Ausschlagung nicht nur das Erb-, sondern auch das Pflichtteilsrecht.
a) Kein "großer Pflichtteil"
Im Fall der Enterbung oder der Ausschlagung kann der Ehegatte den Pflichtteil lediglich in Höhe der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils neben Abkömmlingen, also von 1/4 geltend machen. Die Pflichtteilsquote beträgt hier (1/4 : 2 =) 1/8. Der erhöhte Ehegattenerbteil von 1/2 kann bei einer Ausschlagung bzw. Enterbung niemals Grundlage für die Berechnung der Pflichtteilsforderung sein. Insoweit enthält § 1371 Abs. 2 BGB eine in ihrem Wortlaut eindeutige Regel ("Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten (…) bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten"). Die Bestimmung des Ehegattenerbteils hat jedoch eine "Fernwirkung" für die Berechnung der Anteile weiterer Pflichtteilsberechtigter. Dem (vermeintlich) "großen Pflichtteil" kann also dennoch eine rechtliche Bedeutung zukommen, weil nach allgemeiner Auffassung bei Anwendung Schutzvorschriften für die Bewertung gegenüber
§ 1371 BGB ist erbrechtlich zu qualifizieren, vgl. EuGH NZFam 2018, 372.
Güterrechtliche Erhöhung des Erbanteils der chinesischen Ehefrau des Erblassers um 1/4 auf 3/4 Anteil im Verhältnis zu der ihn als Erbin 2. Ordnung beerbenden Nichte nach in Ansehung eines nicht feststellbaren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in China und engster gemeinsamer Verbindung des Erblassers und seiner Ehefrau zum Recht der Bundesrepublik Deutschland, vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 277
Der pauschale Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB ist rein güterrechtlich zu qualifizieren. Seine Anwendbarkeit richtet sich deshalb ausschließlich nach dem Güterrechtstatut, vgl. BGH DNotI-Report 2015, 85.
Für die Anwendung von § 1371 Abs. 2 BGB ist es unbeachtlich, ob nach dem Erbstatut ausländisches Recht zur Anwendung kommt, vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1237
Irrt sich der Ehegatte über die Auswirkungen
BeckOK BGB § 1371 Rn 1 - 55, J. Mayer, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2014, Edition: 32
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall, Berger/Mansel, Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, Rn. 1-23
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall, Koch, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013 - RN 82
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall, Bernd Häcker, Schulz|Hauß, Familienrecht, 2. Auflage 2011
Palandt, BGB Brudermüller § 1371
§§ 1371, 1373 ff. BGB
Zuständig für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch sowie flankierender Ansprüche z.B. auf Auskunft gem. § 1379 Abs. 1, Rechnungslegung gem. § 1379 Abs. 2 oder Wertermittlung gem. § 1376 BGB ist das gem. § 262 FamFG örtlich zuständige Familiengericht.