von Göler (Hrsg.) / Ulrike Haibach / § 1363

§ 1363 Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Normzweck

In § 1363 Abs. 1 ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als gesetzlich vorgesehener Güterstand bestimmt. Er tritt damit ohne weiteres Zutun der Ehegatten mit Eheschließung ein, solange nichts anderes vereinbart wurde.

Grundsatz der Vermögenstrennung

Die Vermögen der Ehegatten während der Ehe bleiben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1). Daher haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden und ist – bis auf die in §§ 1365, 1369 geregelten Ausnahmen – keinen Beschränkungen in der Vermögensverwaltung unterworfen (§ 1364). Eine „Gemeinschaft“ besteht insoweit, dass das jeweils einzeln erworbene „hinzugewonnene“ Vermögen während der Ehezeit bei Beendigung der Ehe zwischen den Ehegatten obligatorisch ausgeglichen wird.

Gemeinsamer Erwerb der Ehegatten

Ehegatten können in diesem Güterstand jedoch uneingeschränkt gezielt gemeinschaftliches Vermögen bilden durch Rechtsgeschäft, wie unter fremden Dritten, etwa den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie oder das Eingehen gemeinsamer Darlehensverbindlichkeiten.

2) Definitionen

Abdingbarkeit

Jede Abänderung dieses gesetzlichen Güterstandes unter Lebenden muss dem Formerfordernis der §§ 1408, 1410 entsprechen und somit im Rahmen eines notariellen Vertrags vorgenommen werden. Dies ist bei bestehender Ehe jederzeit möglich. Bei der Vereinbarung einer Gütertrennung gemäß § 1414 unter Beachtung der genannten Formvorschriften ist zu bedenken, dass möglicherweise der gewünschte Ausschluss einer Vermögensausgleichung zwischen den Ehegatten zu erheblichen Nachteilen im Erbfall führen kann. § 1371 kommt nicht zur Anwendung, die Privilegierung des § 5 ErbStG entfällt mit der Folge, dass dem überlebenden Ehegatten kein von der Steuer ausgenommener erhöhter Erbteil zusteht. Eine solche Konsequenz lässt sich jedoch durch ehevertragliche Modifikation der Zugewinngemeinschaft vermeiden.

Auch kann etwa bei der vereinbarten Gütertrennung das Datum für den Beginn der Regelung frei gewählt werden, das heißt es ist jeder beliebige Zeitpunkt

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Steuerrecht

Zu berücksichtigen sind auch die steuerrechtlichen Auswirkungen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. So unterliegt etwa das anlässlich der Durchführung des Zugewinnausgleichs übertragene Vermögen grundsätzlich nicht der Schenkungssteuer. Für den Fall, dass der Zugewinn nicht zu Lebzeiten ausgeglichen wurde, ist der Ausgleichsbetrag nicht mit einer Erbschaftssteuer belastet. (§ 5 ErbStG)

Für den Fall, dass eine Immobilie übertragen wird anstatt eines Ausgleichs des Zugewinns in Geld, kann dies Steuerpflichten auslösen, wenn die Immobilie innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren vorher erworben wurde (§ 23 EStG). Diese Steuerpflicht entfällt, wenn das Objekt zwischen der Anschaffung und der Übertragung für einen gewissen Zeitraum im Vorfeld der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Insbesondere bei der Weiternutzung durch Kinder liegt solche eine Eigennutzung vor.

Auch bei der Berechnung des Zugewinns sind steuerliche Aspekte

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 und Urteil vom 12. Januar 2005 – XII ZR 238/03 (Kernbereichslehre)
  • BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 –XII ZR 156/04 (ehebedingte Zuwendung: Wegfall der Geschäftsgrundlage)
  • BFH, Urteil vom 05. Mai 2010 – II R 16/08 (Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an Gesellschafter-Witwe – Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung)
  • SG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2012 – S 3 AS 992/10 (Grundsicherung für Arbeitssuchende – Einkommensberücksichtigung – Zahlung eines Zugewinnausgleichs)
  • OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. August 2013 – 2 U 1/13 (Rechtsanwaltshaftung: Pflichten des Rechtsanwalts zur Vermeidung einer Schädigung seines Mandanten bei der Durchsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs)
5) Literaturstimmen
  • Palandt/Brudermüller, BGB-Kommentar, 73. Aufl. 2014, Vor § 1363; ders. § 1363
  • Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, Familienrecht I §§ 1297-1588, GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Aufl. 2013
  • Erman/Budzikiewcz, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 1363
  • Schulz/Hauß/Häcker, Familienrecht, 2. Aufl. 2011, § 1363
  • Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl. 2011
  • Fassnacht, Die latente Spekulationssteuer bei der Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich, FamRZ 2014, 1681
  • Schulz, Latente Ertragssteuern beim Zugewinnausgleich – ein Albtraum, FamRZ 2014, 1684
  • Borth, Latente Ertragssteuern beim Zugewinnausgleich, FamRZ 2014, 1687
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 1371, 1931, §§ 1368, 1365, §§ 1368, 1369, 1372 ff., § 1378, §§ 1386, 1387, § 6 LPartG, § 5 ErbStG, § 23 EStG

7) Prozessuales

Wer sich auf eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung berufen will, muss diese darlegen und beweisen. Dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft trotz vertraglicher Regelung gelten soll, kann sich auch erst im Wege einer Auslegung des Ehevertrages ergeben.

An der Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages kann ein rechtliches Interesse bestehen, wenn der Ehevertrag verschiedene Folgesachen regelt, die gegebenenfalls in verschiedenen Verfahren geltend zu machen wären (Feststellungsklage nach § 256 ZPO). Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung - sofern nicht im Scheidungsverbund entschieden wird - auf diese eine Folgesache. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004, FamRZ 2005, 282 

8) Anmerkungen

Lebenspartnerschaft

Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten die obigen Ausführungen entsprechend durch den Verweis aus § 6 S. 2 LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz).

Wahl-Zugewinngemeinschaft

Abzugrenzen ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 von dem neu eingeführten Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft § 1519. Letzterer ist zur internationalen Angleichung des Familienrechts neu eingeführt worden und zum 01.05.2013 in Kraft getreten. Der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft orientiert sich am Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Regelung findet er in Art. 1-19 des Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich (WZUgewGemAbk FR). Wegen der abweichenden Beurteilung des Anfangs- und Endvermögens (Artt. 8 ff.) sowie die Vererbbarkeit des Ausgleichsanspruchs (Art. 12) erscheint dieser Güterstand insbesondere in steuer- und erbrechtlicher Hinsicht interessant. Zu beachten ist dabei der eingeschränkte persönliche Anwendungsbereich.

Ehegatteninnengesellschaft

Für die Vermögensbeziehungen und eine potentielle Auseinandersetzung ist auch die sogenannte Ehegatteninnengesellschaft

Autor & Kanzlei
Dr. Ulrike Haibach, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Frankfurt
Frau Rechtsanwältin Dr. Ulrike Haibach
U.Haibach@Haibach.com +49 69 9550355-0

seit 1982 Rechtsanwältin,
ehem. Lehrbeauftragte an der Justus-Liebig-Universität Gießen

Beratungsfelder

  • Scheidung und angrenzende Rechtsfragen
  • internationales Familienrecht
  • Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
  • Vorbereitung von Eheverträgen
  • Veranstalter „Sylter Kreis“

Mitglied

  • Deutscher Deutscher Anwaltverein
  • Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht
  • Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat
  • Arbeitsgemeinschaft Anwaltsmanagement
  • Mitglied im DACH Europäische Anwaltsvereinigung
  • Mitglied in der Deutsch-Britischen Juristenvereinigung

zahlreiche Publikationen

Haibach Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Gießen, München

Haibach Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Wolfsgangstraße 83
60322 Frankfurt

www.Haibach.com
Familienrecht Rechtsanwaltskanzlei Haibach Frankfurt
Profil

Fachanwälte im Familien- und Erbrecht - unser Wissen ist Ihre Stärke

Seit Kanzleigründung in Gießen im Jahr 1950 dreht sich bei uns alles nur um eines: um zufriedene Mandanten. Daher haben wir uns vor mehr als 25 Jahren auf alles, was mit Familien- und Erbrecht zu tun hat, spezialisiert. So sind wir auch im europäischen und außereuropäischen Ausland familienrechtlich tätig. Unser Wissen ist auch immer Ihre Stärke.

Wir sind Anwälte aus Leidenschaft. Denn nur wer stets mit viel Herzblut bei der Sache ist, kann auch das Engagement an den Tag legen, das Sie für Ihren ganz individuellen Fall brauchen. Das ist es, was Sie von uns erwarten dürfen. Zu Recht, wie wir finden.

Sie werden merken, wir reden Klartext. Mit Ihnen, mit anderen, aber immer in Ihrem Interesse. Wir sprechen nicht nur von Leistung und Transparenz. Wir handeln auch danach. Gemeinsam lösen wir Ihre Probleme.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Wir haben uns spezialisiert. - Denn Ihr Erfolg kommt nicht von ungefähr.

In unserem komplexen Rechtssystem ist es schwierig geworden, den Überblick zu bewahren. Wer als Anwalt Rechtsfragen kompetent bearbeiten will, muss sich auf bestimmte Gebiete spezialisieren. Im Interesse unserer Mandanten haben wir das getan. Und zwar schon vor mehr als 25 Jahren.

So beschränken wir uns auf die Rechtsgebiete Familienrecht, Erbrecht und im Zivilrecht auf Straf- und Verkehrsrecht. Auch im notariellen Bereich haben wir uns spezialisiert. Unsere Kanzlei bearbeitet hier die Bereiche Familienrecht, Erbfolgerecht und Grundstücksrecht.

Daher kennen wir jeweils alle neuen Entscheidungen zum Familien- und Erbrecht, die für Ihren individuellen Fall von Belang sind. Und so können wir Sie immer fachgerecht und umfassend beraten. Unser Erfolg kommt nicht von ungefähr.

Standorte & Anwälte

Insgesamt 5 Anwälte im Inland:

  • Gießen
  • Frankfurt 
  • München
Vorherige Norm
§ 1362 Eigentumsvermutung
Nächste Norm
§ 1364 Vermögensverwaltung
Fußnoten