von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 1968

§ 1968 Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Nach herrschender Meinung gibt § 1968 BGB zumindest den totenfürsorgeberechtigten Personen direkt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten bzw. Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit gegenüber dem Erben.

Die Frage, ob aus § 1968 BGB direkt auch für nicht totenfürsorgeberechtige Dritte ein Anspruch gegenüber den Erben folgt, ist umstritten. pro: Damrau/Gottwald, § 1968, Rn. 5; contra: Palandt/Edenhofer, § 1968, Rn. 2 

Der Streit kann jedoch in der Praxis dahinstehen, da auch bei letztgenannter Ansicht dennoch ein Ersatzanspruch des Dritten besteht. Dieser ergibt sich dann aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677 BGB.

2) Definitionen

Erbe

Das Gesetz enthält in § 1922 BGB eine Legaldefinition bezüglich der Erben. Erben sind die Personen, auf die mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes übergeht.   

Beerdigung

In der heutigen Gesetzesfassung wird lediglich von der „Beerdigung“ gesprochen. Bis zum 01.01.1999 fand sich noch der Begriff der „standesgemäßen Beerdigung“ im Normtext. Grund hierfür war Art. 33 Nr. 31 EGInsO.

Dennoch vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass diese Änderung des Wortlauts lediglich zum Zwecke der Anpassung der Norm an andere Normen stattfand und keine Änderung des Anwendungsbereichs mit sich führen sollte. Die bis zum 01.01.1999 ergangene Rechtsprechung zur Auslegung des § 1968 BGB soll daher weiterhin herangezogen werden können. Bamberger/Roth/Lohmann,§ 1968, Rn.4; Staudinger/Marotzke, § 1968, Rn.2, MünchKomm/Siegmann, § 1968, Rn.4; Hinweisbeschluss OLG

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Typischer Anwendungsfall der Norm ist der Regressanspruch desjenigen, der Beerdigungskosten verauslagt hat gegenüber dem oder den Erben.

Neben dem Ersatz der Beerdigungskosten besteht in Einzelfällen auch ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der dem Anspruchs- und Bestattungsberechtigten entstandenen Aufwendungen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Abwendung der vom Erben außergerichtlich geltend gemachten Rückzahlungsansprüche. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anspruchsverpflichtete nicht lediglich Auskunft über eventuelle Abbuchungen verlangt, sondern er erkennbar davon ausgeht, dass die Transaktionen nicht von der durch den Erblasser erteilten Vollmacht gedeckt sind, sondern nicht der Verwaltung des Vermögens des Erblassers zu dienen bestimmt waren. Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.09.2021 – 12 U 752/21, BeckRS 2021, 32619

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
5) Literaturstimmen
  • Damrau/Gottwald, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011
  • Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013
  • Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014
  • jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014-09-03
  • Bamberger/Roth/Lohmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 3. Auflage 2012
  • Staudinger/Marotzke, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht, 2011
  • Münchner Kommentar/Siegmann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, Band 9: Erbrecht, 6. Auflage 2013
  • Enzensberger, Totenfürsorgerecht kann auf den Betreuer des Verstorbenen übertragen werden, ZErb 2013, 16
  • Damrau, ZEV 2004, 456 (Grabpflege als erstattungsfähige Beerdigungskosten)
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 670, 677, 683, 684, 818 ff., 844, 1360a III, 1361 III, 1361 IV, 1566, 1615 II, 1615m, 1615n, 1933, 1967 II, 1975, 1990, 2022 II BGB

§ 16 Bestattungsgesetz des Landes Berlin, § 20 BestG des Landes Brandenburg, § 10 BestG der Hansestadt Hamburg, § 13 II und 14 II Friedhofs- und BestG des Landes Hessen, § 8 BestG des Landes Niedersachsen, § 8 I und 12 BestG des Landes Nordrhein-Westfalen, § 9 BestG des Landes Rheinland-Pfalz, § 10 II und 14 II BestG des Landes Sachsen-Anhalt, § 18 I BestG des Landes Thüringen

§ 2 III Reichs-Feuerbestattungsgesetz vom 15.05.1934

§ 324 I Nr. 2 InsO

Art. 33 Nr. 31 EGInsO

§ 5 I HPflG

§§ 5, 12 II S.2 LPartG

§ 10 I 1 StVG

§ 7 I 2 ProdHaftG

§§ 15, 97 III BSHG

§ 74 SGB XII

§§ 167a, 168, 189 StGB

7) Prozessuales

Prozessuale Relevanz hat die Norm bei Klagen auf Zahlung von verauslagten Beerdigungskosten gegenüber dem oder den Erben. § 1968 BGB bietet hierbei entweder selbst oder in Verbindung mit den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677 BGB eine Anspruchsgrundlage, s.Rn.8.

8) Anmerkungen

Die Beerdigungskosten treffen den oder die Erben. Schlagen sämtliche Erben jedoch die Erbschaft aus, so erbt gemäß § 1936 BGB das Bundesland, das die Erbschaft nicht ausschlagen kann, § 1942 Abs.2 BGB.

Eine Inanspruchnahme des Bundeslandes durch die Totenfürsorgeberechtigten auf Übernahme der Beerdigungskosten erscheint zwar nach dem Wortlaut des § 1968 BGB möglich, wird jedoch nach verbreiteter Ansicht abgelehnt.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Steffen Köster

Rechtsanwalt Steffen Köster ist seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem spezialisiert auf das Erbrecht und die Vorsorgeplanung. Für Privatpersonen bedeutet dies die komplette rechtliche Absicherung durch Testament, vorweggenommene Erbfolge, Immobilienübertragungen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Unternehmensmandanten erhalten maßgeschneiderte Unternehmervollmachten und Nachfolgeplanungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des laufenden Betriebs. Kommt es zum Streitfall, vertritt Rechtsanwalt Steffen Köster Erben, Erbengemeinschaften, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker vor Gericht. Seit 2013 ist Herr Köster Fachanwalt für Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker.

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