von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1935

§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Normzweck

Mit der Regelung des § 1935 BGB soll verhindert werden, dass sich die Erhöhung eines gesetzlichen Erbteils durch den Wegfall eines gesetzlichen Erben für den begünstigten Erben nachteilig auswirkt. Dieser Fall würde eintreten, wenn der Teil, um den sich der Erbteil des begünstigten Erben erhöht, mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Ausgleichungspflicht belastet wäre, und wenn sich diese Belastung dann auch auf den gesamten Erbteil des Begünstigten auswirken würde.

Rechtstechnisch wird diese unerwünschte Folge verhindert, indem die Erhöhung des Erbteils bezogen auf Vermächtnisse, Auflagen und einer Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil behandelt wird. Gleichzeitig wird aber auch verhindert, dass bei vorhandener Beschwerung des ursprünglichen Erbteils sich die Beschwerungen auch auf den hinzukommenden Erbteil erstrecken.

§ 1935 BGB soll damit eine nicht gerechtfertigte Beschwerung des Erben und eine nicht gerechtfertigte Begünstigung des Vermächtnisnehmers etc. verhindern.

2) Definitionen

a) Wegfall des gesetzlichen Erben vor dem Erbfall

Da vor dem Erbfall genau genommen ein gesetzlicher Erbe nicht wegfallen kann, da niemand vor dem Erbfall gesetzlicher Erbe sein kann, ist hier der Wegfall derjenigen Person gemeint, die für den Fall als gesetzlicher Erbe berufen gewesen wäre, wenn der Erbfall vor dem Wegfall eingetreten wäre.

Unter „Wegfall“ ist das Vorversterben des gesetzlichen Erben, der Erbverzicht gem. § 2346 BGB, der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch Enterbung nach § 1938 BGB, der Ausschluss des Ehegattenerbrechts gem. § 1933 BGB oder der vor dem 1.4.1998 rechtsgültig zustande gekommene vorzeitige Erbausgleich nach Art. 227 Abs. 1 EGBGB, § 1934e BGB a.F. zu verstehen.

b) Wegfall des gesetzlichen Erben nach dem Erbfall

Hierunter fallen Ereignisse, die das gesetzliche Erbrecht entfallen lassen und

3) Abgrenzungen, Kasuistik

 Rechtsfolgen

a) Einheitlicher Erbteil

Der angefallene Erbteil einschließlich der Erhöhung bildet eine Einheit. Der Erbteil kann daher nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Der Erbteil haftet auch insgesamt für Nachlassverbindlichkeiten.

Nur für die in § 1935 BGB genannten Beschwerungen wird die Erhöhung als gesonderter Erbteil dargestellt.

b) Vermächtnisse, Auflagen

Die Vorschrift des § 1935 BGB führt dazu, dass der Erbe die Verpflichtungen aus Vermächtnissen und Auflagen nur aus dem beschwerten Anteil zu erfüllen braucht und dass er nach § 1922 BGB vorgehen kann, wenn nur der beschwerte Anteil durch Vermächtnis oder Auflage überschuldet ist. Er braucht die auf den anderen Anteil entfallenden Nachlasswerte nicht herauszugeben. Auch die Rechtsfolgen einer Inventarerrichtung bzw. der Unterlassung beschränken sich auf den jeweiligen Anteil, soweit verschiedene Beschwerungen mit Vermächtnis oder Auflage vorliegen.

c) Ausgleichungspflicht eines

4) Literaturstimmen

BeckOK/BGB/Müller-Christmann § 1935 BGB

Damrau/Seiler-Schopp § 1935 BGB

MüKo/Leipold § 1935 BGB

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

Internetpräsenz:

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Tel: +49 69 – 955 035 70
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Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

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Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Standorte & Anwälte

Frankfurt am Main, 4 Rechtsanwältinnen

Vorherige Norm
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Fußnoten