von Göler (Hrsg.) / Andreas Katzer / § 626

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Wie viele andere Bereiche des Arbeitsrechts, ist auch die Norm des § 626 BGB stark durch die Rechtsprechung des BAG ausgeformt worden.

a) Kein Sanktionscharakter – Prognoseprinzip

Dem Wortlaut der Norm selbst lässt sich entnehmen, dass die außerordentliche Kündigung - wie auch die ordentliche Kündigung im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes - nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Arbeitgeber in der Zukunft die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der

2) Definitionen

a) Wichtiger Grund

Das BAG BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 prüft in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen.

aa) Wichtiger Grund "an sich"

Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob ein wichtiger Grund "an sich" vorliegt. Aus objektiver Sicht muss der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände generell geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen, der den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. dem Befristungsende berechtigen würde. Dies ist immer dann gegeben, wenn die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis so schwer sind, dass dem Arbeitgeber jede weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Durch die Rechtsprechung wurden verschiedene Fallgruppen herausgebildet. Die Objektivierung und Systematisierung von generell geeigneten Kündigungsgründen dient der Rechtssicherheit, da sie als solche als Rechtsfrage im Gegensatz zur einzelfallbezogenen

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzungen

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist von anderen einseitigen Beendigungstatbeständen zu unterscheiden, die insbesondere nach dem allgemeinen Schuldrecht für eine sofortige Beendigung von Vertragsbeziehungen zur Verfügung stehen.

aa) Kündigung nach § 314 BGB

Gegenüber § 314 BGB ist § 626 BGB für Arbeits- und Dienstverhältnisse die speziellere Norm. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 626 BGB Rn. 23 

bb) Rücktritt

Das allgemeine Rücktrittsrecht der §§ 323 ff. BGB ist auf Dienstverhältnisse aufgrund ihres Dauerschuldcharakters nicht anwendbar. MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 626 BGB Rn. 51 

cc) Wegfall der Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen der früheren Rechtsprechung des BAG wohl nicht mehr anwendbar, da gemäß § 313 Abs. 3 S. 2 BGB für Dauerschuldverhältnisse die Kündigung einschlägig ist. BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 626

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Abmahnung

Anhörung des Arbeitnehmers

Anhörung des Betriebsrats/Personalrats

Ausschlussfrist

  • BAG, Urteil vom 15.11.1995, - 2 AZR 974/94: keine "hektische Eile", keine "voreilige Kündigung ohne genügende Vorprüfung" (AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73)
  • BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 732/11: Bedeutung des Fortgangs eines Ermittlungs- und/oder Strafverfahrens für Fristbeginn
  • BAG, Urteil vom 23.1.2014 - 2 AZR 582/13:Kündigungserklärungsfrist bei Dauertatbestand der "dauerhaften Krankheitsanfälligkeit"
  • BAG, Urteil vom 29.8.2013 – 2 AZR 273/12: Kündigungserklärungsfrist bei Dauertatbestand „bewusste und beharrliche Weigerung zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung“
  • BAG, Urteil vom 22.11.2012 - 2 AZR 647/13: Fristbeginn bei Kündigung aufgrund späterer Verurteilung des Arbeitnehmers im Strafverfahren
  • BAG, Urteil vom 31.7.2014 – 2 AZR 407/13: Wahrung der Kündigungserklärungsfrist bei erfolglosem Versuch, Arbeitnehmer telefonisch zu kontaktieren und weiterem erfolglosem Versuch, diesen persönlich anzusprechen; zeitnah Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie Abwarten einer Äußerung
  • LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.1.2015 – 13 TaBV 6/14: Aufklärung mit der gebotenen, aber nicht hektischen Eile; Gründlichkeit der Aufklärung vor Schnelligkeit insbesondere bei „Brisanz der Materie“ und hervorgehobene Stellung des Arbeitnehmers“; Aufklärungsmaßnahmen durch Innenrevision
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2015 – I-10 U 5 /14: Arbeitgeber muss auf Erfüllungsgehilfen (Wirtschaftsprüfungsunternehmen), der zur Untersuchung von etwaigen kündigungsrelevanten Sachverhalten eingeschaltet wurde, auf die zügige Aufklärung hinwirken
  • BAG, Urteil vom 26.3.2015 – 2 AZR 783/13: auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; Darlegungslast des Arbeitgebers, dass keinerlei sinnvolle Fortsetzungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses - auch zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - besteht
  • BAG, Urteil vom 5.5.2022 – 2 AZR 483/21: Fristbeginn bei Compliance-Ermittlungen.

Beweisverwertung/Beweisverwertungsverbot

Nachschieben von Kündigungsgründen

Notwendige/soziale Auslauffrist

  • BAG, Urteil vom 13.5.2015 – 2 AZR 531/14: keine Pflicht zur außerordentlichen Kündigung; soziale Auslauffrist; kein Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht bei Bezeichnung als „außerordentliche“ Kündigung und „soziale Auslauffrist“
  • LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2015 – 15 Sa 52/14: Umdeutung außerordentliche fristlose Kündigung in außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist bei hilfsweise ausgesprochener ordentlicher Kündigung; Betriebsratsanhörung
  • BAG, Urteil vom 20.3.2014 – 2 AZR 288/13: außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist bei sonst „jahrelangem sinnentleerten Arbeitsverhältnis“
  • BAG, Urteil vom 20.3.2014 – 2 AZR 288/13: mögliche tarifrechtliche Regelung zur ordentlichen Kündigung mit Zustimmung der Tarifparteien, ohne Festlegung abstrakter Maßstäbe und zeitlichen Rahmen für Zustimmung nicht ohne Weiteres milderes Mittel zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist
  • BAG, Urteil vom 23.1.2014 – 2 AZR 372/13: außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen; sinnentleertes Arbeitsverhältnis erfordert „deutliche längere Zeiträume“ als ein Jahr
  • BAG,  Urteil vom 20.6.2013 – 2 AZR 379/12: außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist bei Fremdvergabe von Tätigkeiten; jedwedes Fehlen einer anderweitigen sinnvollen Beschäftigung für erhebliche Zeiträume; Darlegungslast des Arbeitgebers zum Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit 
  • BAG, Urteil vom 18. 10. 2000 – 2 AZR 627/99: Umdeutung außerordentliche fristlose Kündigung in außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist  setzt die Anhörung Betriebs- bzw. Personalrat nach Bestimmungen für ordentliche Kündigung voraus (NZA 2001, 219).

Verdachtskündigung

5) Literaturstimmen
  • Niemann, Antragstellung und Tenorierung im Kündigungsschutzprozess, in: NZA 2019, 65
  • Bauer/Günther, Kurzarbeit zur Krisenbewältigung - Einführung durch Änderungskündigung?, in: NZA 2020, 419
  • Weller/König, Kurzarbeit durch Änderungskündigung - Nur ein theoretisches Konstrukt?, in: BB 2020, 953
  • Kiese/Dachner, Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist zur fristlosen Kündigung im Rahmen komplexer Compliance-Untersuchungen?, in: NZA 2022, 538
  • Stück, Rechtsprechungsübersicht nach 3 Jahren Pandemie für die betriebliche Praxis, in: CCZ 2022, 357   
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales

a) Hilfsweise ordentliche Kündigung

Da der Arbeitgeber im Regelfall schwer einschätzen kann, ob die von ihm vorgenommene Interessenabwägung im Einzelfall vor Gericht Bestand haben wird, sollte er hilfsweise die ordentliche fristgerechte Kündigung  aussprechen (sogenannte Verbundkündigung). Eine hilfsweise erklärte Kündigung steht unter der zulässigen auflösenden Rechtsbedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon aufgrund eines anderen Umstands endet. Ihre Wirkung endet, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch den anderen Beendigungstatbestand aufgelöst worden ist. BAG, Urteil vom 10.4.2014 - 2 AZR 647/13 

Der Arbeitnehmer sollte in einem solchen Fall mit seiner Kündigungsschutzklage die außerordentliche Kündigung und zudem hilfsweise - für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist - die ordentliche Kündigung angreifen. Niemann, Antragstellungund Tenorierung im Kündigungsschutzprozess, in: NZA 2019, 65 

b)

8) Anmerkungen

EXKURS - Die (außerordentliche) Kündigung in Zeiten der Corona-Krise

a) Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

siehe hierzu und zur Kurzarbeit allgemein unter 3) Abgrenzung, Kasuistik Rn. 50a ff.

b) Betriebsbedingte Kündigung versus Kurzarbeit

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Kürzung des Volumens der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbarten Zeitumfang. BAG, Urteil vom 18.11.2015 - 5 AZR 491/14 Die Gewährung von Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass ein vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III Vorübergehend heißt, dass nach den Umständen des Einzelfalls in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. BeckOK Sozialrecht/Bieback, Stand: 1.3.2020, § 96 SGB III Rn. 15 Ergibt die Prognose hingegen, dass der Arbeitsausfall auf Dauer bestehen wird, kommt die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht

Autor & Kanzlei
Prof. Dr. Andreas Katzer, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Augsburg
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Katzer
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