von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2219

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Wann der Testamentsvollstrecker zum Schadensersatz verpflichtet ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Haftungsvoraussetzungen.

2) Definitionen

a) Haftungsschuldner

Haftungsschuldner ist der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern haften diese nach § 2219 II BGB als Gesamtschuldner im Sinne des § 431 BGB.

Im Außenverhältnis kann es aufgrund einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers zu einer Haftung der Erben gegenüber Dritten kommen. Hier wird die Anwendung des § 278 BGB analog vertreten.

b) Haftungsgläubiger

Der Haftungsanspruch fällt in den Nachlass. Bei mehreren Erben steht dieser Haftungsanspruch allen Erben gemeinsam zu. Er ist grundsätzlich vom neu eingesetzten Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Der Testamentsvollstrecker ist klagebefugt gemäß § 2212 BGB. BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, ZEV 02, 499

Ausnahmsweise kann der Schadensersatzanspruch von einem einzelnen Miterben geltend gemacht werden, wenn nur dieser in seinem Erbteil geschädigt wurde, weil er beispielsweise bei der Auseinandersetzung benachteiligt wurde. RGZ 138, 132, 134; Heilmann, § 2219 Rn 19; Zimmermann § 2219 Rn 6; Reimann, § 2219 Rn 32.

Der Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird im Wege der Ersetzung entsprechend § 2041 BGB als Surrogat dem Nachlass hinzugerechnet.

Tritt der Schaden bei einem Vermächtnisnehmer ein, kann dessen Regressanspruch nicht in den Nachlass fallen (RGZ 138, 132 (134 f)). Hier stellt sich die dogmatische Frage, ob sich dieser zunächst an den Erben als den eigentlich Verpflichteten zur Auszahlung des Vermächtnisses halten muss. Nach herrschender Meinung besteht jedoch ein direkter Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Testamentsvollstrecker, den der Vermächtnisnehmer – ohne Einschalten der Erben – selbständig geltend machen kann. Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, § 10, Rn. 18; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219, Rn.7Nach Ansicht von Muscheler ZEV 2011, 229 muss -nicht kann- dieser Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.

Entsteht der Schaden bei einer dritten Person, so greift § 2219 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht. Hier kommen alternative Haftungsnormen in Betracht, wie etwa § 311 III, §§ 823 ff. BGB oder Ansprüche nach den Regeln der Drittschadensliquidation.

c) Haftungsvoraussetzungen

aa) Objektive Pflichtverletzung

Die Hauptpflicht des Testamentsvollstreckers ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, § 2216 BGB. Nach dieser Generalklausel ist der Testamentsvollstrecker zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Verrichtungen verpflichtet. Palandt/Weidlich, BGB-Kommentar, zu § 2219 BGB, Rn. 1 

Die weiteren Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den §§ 2203 bis 2209, 2215 bis 2218, 2226 III i.V.m. § 671 II, III BGB. Der Testamentsvollstrecker hat danach insbesondere

  • die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB
  • die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken, § 2204 BGB
  • dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 I BGB
  • dem Erben Beihilfe zur Aufnahme des Inventars zu leisten, § 2215 I BGB
  • dem Erben Nachlassgegenstände herauszugeben, die er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht benötigt, § 2217 I BGB

Die Auflistung dieser Pflichten ist nicht abschließend.

Hinzu treten die ausdrücklichen Anordnungen des Erblassers, an die sich der Testamentsvollstrecker zu halten hat.

Die Erben sind dagegen nicht befugt, dem Testamentsvollstrecker Weisungen zu erteilen oder Verpflichtungen aufzustellen.

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker gegen eine der vorstehenden oder sonstigen Pflichten verstößt, also eine pflichtwidrige Handlung vornimmt oder eine pflichtgemäße Handlung unterlässt. Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 2; Staudinger/Reimann, Kommentar zu § 2219 BBG, Rn. 5 

bb) Subjektives Verschulden

Das Verschulden richtet sich nach § 276 BGB BayObLG München, Urteil vom 18.12.1997, 1Z BR 97/97, Rpfleger 1998, 246-249; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 8, Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 11 und erfasst damit Vorsatz und Fahrlässigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage des Verschuldens ist der Moment der Pflichtverletzung. Staudinger/Reimann, § 2219, Rn. 7 

Bei besonderer Qualifikation des Testamentsvollstreckers (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind darüber hinaus die besonderen berufsständischen Vorschriften zu beachten. Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 20, Rn. 20 

Mitverschulden des Erben gemäß § 254 BGB ist möglich, wenn der Testamentsvollstrecker vom Erben erkennbar seine Pflichten verletzt. Der Erbe müsste in diesem Fall rechtzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker erheben. RGZ 138, 132, 137 

Ein Verschulden des Testamentsvollstreckers wurde gerichtlich auch bereits darin gesehen, dass dieser das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt oder beibehält, obwohl er nicht über die für die Ausübung dieses Amts notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügt. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.1961, 2 U 132/60, BWNotZ 1962, 61; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219, Rn.11, Palandt/Weidlich, § 2219, Rn. 1 Jedem Testamentsvollstrecker ist daher vor der Übernahme des Amtes und zu jedem Zeitpunkt während der Ausführung zu raten zu überprüfen, ob er den Aufgaben gewachsen ist oder sich in Haftungsrisiken begibt. Im Zweifel sollte immer der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Sollte auch dann ein Haftungsfall eintreten, könnte sich der Testamentsvollstrecker an der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts schadlos halten.

cc) Schaden

Wie jeder Schadensersatzanspruch erfordert § 2219 BGB den Eintritt eines Schadens. Der Hauptanwendungsfall ist die schuldrechtliche Verpflichtung der Erben durch ein Handeln des Testamentsvollstreckers, welche für die Erben von Nachteil ist. Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 16 

dd) Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Der eingetretene Schaden muss kausal auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers beruhen.

Im Hinblick auf den Schadenseintritt hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden bei rechtmäßigem Handeln des Testamentsvollstreckers nicht entstanden wäre. OLG Bamberg, Urteil vom 21.05.2008, 3 U 34/07, ErbR 2010, 27-29 (hat der Testamentsvollstrecker schuldhaft Pachtzinsen nicht eingefordert, hat der Erbe darzulegen und zu beweisen, dass der Pächter den Pachtzins auf Anforderung bezahlt hätte) 

ee) Darlegungs- und Beweislast

Das Vorliegen der Normvoraussetzungen hat der Anspruchsteller zu beweisen. Dies ist Ausfluss des Grundprinzips, nach welchem die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen stets denjenigen trifft, der sich auf sie beruft. BGH, Urteil vom 23.05.2001, IV ZR 64/00, LM § 2216 Nr. 11, Reimann, ZEV 2006, 186 

ff) Kein Haftungsausschluss

Von seinen Verpflichtungen nach § 2215 (Nachlassverzeichnis), § 2216 (ordnungsgemäße Verwaltung) und § 2218 (u.a. Rechnungslegung) kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien. Er kann auch nicht wirksam die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB ausschließen. Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht gemäß § 2220 BGB.

Eine Haftungsbefreiung durch den Erben – bzw. gemäß § 2040 I BGB durch die Erben gemeinschaftlich – ist nach herrschender Meinung möglich, zumindest nach Eintritt des Erbfalls. Palandt/Weidlich, § 2220, Rn. 1; Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2220, Rn.4 , § 2120, Rn. 3 

Ohne Haftungsausschluss ist dem Testamentsvollstrecke anzuraten, über einzelne Verfügungen oder die Eingehung von Verbindlichkeiten einen Konsens mit den Erben bzw. den Vermächtnisnehmern herbeizuführen. Stimmt der Erbe in Kenntnis aller Umstände einer solchen Maßnahme zu, kann er den Testamentsvollstrecker danach nicht in Haftung nehmen.

gg) Verjährung

Vor der zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform war unklar, in welcher Frist die Haftungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker verjähren. Der Bundesgerichtshof ging von einer 30-jährigen Verjährungsfrist aus. BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, NJW 2002, 3773; MDR 2002, 1372; FamRZ 2003, 308; FamRZ 2003, 92; WM 2003, 539 

Durch die Erbrechtsreform gilt nun für die Testamentsvollstreckerhaftung die dreijährige Regelverjährung, §§ 199, 195 BGB.

d) Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker

Gemäß § 2219 Absatz 2 BGB haften mehrere Testamentsvollstrecker gesamtschuldnerisch, wenn jeden von ihnen ein Verschulden trifft.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Testamentsvollstrecker die Aufgaben untereinander aufgeteilt haben. Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn. 5; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 18 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Aufgaben der Testamentsvollstrecker voneinander abgegrenzt hat. Dann haftet jeder Testamentsvollstrecker nur noch für die schuldhaften Pflichtverletzungen in seinem persönlichen Aufgabenkreis. Münchner Kommentar/Zimmermann, § 2219 Rn.5; Staudinger/Reimann, § 2219 Rn. 18 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Eine Haftung des Testamentsvollstreckers wurde in diesen Fällen angenommen:

  • Schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht (Streuen bei Schnee- und Eisglätte) bezüglich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks Rott/ Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 10 Rn.9 
  • Erfüllen von unwirksamen Vermächtnissen nach schuldhaft fehlerhafter Überprüfung letztwilliger Verfügungen Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhaftes Einleiten überflüssiger Gerichtsprozesse Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhaftes Unterlassen der Überwachung eines vom Erblasser selbst eingesetzten Vermögensverwalters, der seine Tätigkeit nach dem Tod des Erblassers auf Beauftragung des Testamentsvollstreckers fortsetzt BGH FamRZ 1999, 435 
  • Schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit der Zahlung der Erbschaftssteuer, z.B. wenn der Nachlass zuvor bereits teilweise oder ganz an die Erben aufgeteilt wurde; der Testamentsvollstrecker haftet dann persönlich für die nicht
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BGH, Entscheidung vom 11.03.1992, IV ZR 31/91, NJW-RR 1992, 775-776 (zu: Haftungsmaßstab bei Testamentsauslegung durch den Testamentsvollstrecker)
  • BGH, Entscheidung vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, BGHR 2002, 1081-1082; BGHReport 2002, 1081-1082; BRAK-Mitteilungen 2002, 266; DStZ 2003, 323; EBE/ BGH 2002, 342-343; EzFamR aktuell 2003, 36; FamRZ 2003, 308-309, FamRZ 2003, 92-93; KF 2003, 70; MDR 2002, 1372-1373; NJW 2002, 3773-3774; NWB 2002, 3836; WM 2003, 539-541; WuB 2003, 337-338; ZAP EN-Nr. 0/2002; ZErb 2002, 356-357; ZEV 2002, 499-500; ZFE 2003, 62-63; ZGS 2002, 417-418; ZNotP 2002, 478-479,(zu: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Testamentsvollstrecker) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4eabc58533708a2f7f25b07d139c2dc4&nr=22213&pos=3&anz=4
  • OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.1994, 29 U 231/93, FamRZ 1995, 696 (zu: Haftung des Nachlasspflegers)
  • OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008, 3 U 34/07, ErbR 2010, 27-29; ErbR 2009, 386-387; NWB 2010, 95; NWB direkt 2010,
5) Literaturstimmen

Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011

Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013

Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014

Münchner Kommentar, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, 6.Aufl. 2013

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15.Aufl. 2012

Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014

Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2.Aufl. 2012

Rott/Schiffer, Testamentsvollstreckung, Haftungsgefahren erkennen und vermeiden!, in: BBEV 2007, S. 391-397

Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010

Reimann, Zur Beweislast im Testamentsvollstreckerhaftpflichtverfahren, ZEV 2006, 186

Rüdiger Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2003

Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar Erbrecht, 1.Aufl. 2006

Zöller, Zivilprozessordnung: ZPO, Kommentar, 30.Aufl. 2014

Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, 2.Aufl. .2005

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 195, 199, 278, 664, 823 ff., 839, 2039, 2040, 2200, 2201, 2204, 2205, 2206, 2216, 2218, 2220, 2227 BGB

§§ 32 I S. 2 ErbStG

§ 51b BRAO

§ 19 BNotO

§§ 34, 35, 69 AO

§§ 12, 13, 27, 287, 1031, 1066 ZPO

7) Prozessuales

Für Klagen gegen den Testamentsvollstrecker sind nicht die Nachlassgerichte zuständig, sondern stets die ordentlichen Zivilgerichte.

Der Haftungsanspruch ist im Wege einer Leistungsklage vor dem Zivilgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 12, 13 ZPO. Daneben gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO. Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, § 27 Rn.3 Der Erbe kann daher auch das Zivilgericht wählen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Abweichend von dieser gesetzlichen Grundregelung kann der Erblasser allerdings gemäß § 1066 ZPO alle Streitigkeiten aus seinem Erbfall an ein Schiedsgericht verweisen. Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, S.160ff Dies ist immer dann interessant, wenn der Erblasser (z.B. weil er prominent ist) verhindern möchte, dass der Streit um sein Erbe in die Öffentlichkeit gelangt. Nachträglich kann

8) Anmerkungen

§ 2219 BGB ist eine wichtige Norm im Testamentsvollstreckungsrecht, sorgt sie doch letztlich für die zuverlässige Umsetzung des Erblasserwillens, für eine zügige Nachlassauseinandersetzung und schützt die Erben vor der Verschleuderung des Nachlasses. Erreicht wird dies durch die permanent drohende Haftungsgefahr, in der sich der Testamentsvollstrecker befindet.

Dieser wiederum sollte sich gegen diese Haftungsgefahr wappnen, indem er vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes prüft, ob er der Aufgabe gewachsen ist, wichtige Entscheidungen mit den Erben abstimmt und sich erforderlichenfalls fachanwaltlich beraten und/oder vertreten lässt.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Steffen Köster

Rechtsanwalt Steffen Köster ist seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem spezialisiert auf das Erbrecht und die Vorsorgeplanung. Für Privatpersonen bedeutet dies die komplette rechtliche Absicherung durch Testament, vorweggenommene Erbfolge, Immobilienübertragungen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Unternehmensmandanten erhalten maßgeschneiderte Unternehmervollmachten und Nachfolgeplanungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des laufenden Betriebs. Kommt es zum Streitfall, vertritt Rechtsanwalt Steffen Köster Erben, Erbengemeinschaften, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker vor Gericht. Seit 2013 ist Herr Köster Fachanwalt für Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker.

Schwerpunkte

  • Erbrecht (national und international)
  • Testamentsgestaltung
  • vorweggenommene Erbfolge
  • Unternehmensnachfolge
  • Immobilienübertragungen
  • Vorsorgeplanung
  • Erbengemeinschaften
  • Erbstreitigkeiten
  • Pflichtteilsklagen
  • Testamentsvollstreckung

Korrespondenzsprachen

Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch

Mitgliedschaften

Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen
Stuttgart

Kanzlei Königstraße Köster & Kollegen

Königstraße 64
70173 Stuttgart

www.Kanzlei-Koenigstrasse.de
Profil

Wir verstehen uns als “full-service”-Kanzlei, ausgerichtet an Ihren persönlichen Bedürfnissen. Mit der Spezialisierung unserer sieben Rechtsanwälte sowie durch unseren Steuerberater auf die wesentlichen Rechtsgebiete bieten wir eine Rundum-Betreuung unserer Mandanten “aus einer Hand”. Durch unsere enge Zusammenarbeit untereinander sind wir in der Lage, Ihren Rechtsfall unter Einbeziehung verschiedener Rechtsgebiete umfassend zu beurteilen und einer optimalen Lösung für Sie zuzuführen.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Strafrecht
Jugendstrafrecht, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Verkehrsstrafrecht
Internationales Familienrecht
Mietrecht
Erbrecht
Internationales Erbrecht
Familienrecht
Umweltrecht
Umweltstrafrecht
White Collar Crime & Forensic Services
Ordnungswidrigkeiten
Asylrecht
Ausländerrecht
Wichtige Mandate

Mandanten im In- und Ausland

Standorte & Anwälte

Stuttgart

Steffen Köster
Sven Kobbelt
Marlene Giray-Scheel
Samir Talic
Kerstin Herr
Tobias Bastian
Michael K. Klein (Steuerberater)
Pietro Calò (Human & Business Coach)

Kooperationen / Netzwerke

AEA International Lawyers Network
Justinian Lawyers

Vorherige Norm
§ 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Nächste Norm
§ 2220 Zwingendes Recht
Fußnoten