von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2219

§ 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Wann der Testamentsvollstrecker zum Schadensersatz verpflichtet ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Haftungsvoraussetzungen.

2) Definitionen

a) Haftungsschuldner

Haftungsschuldner ist der Testamentsvollstrecker mit seinem persönlichen Vermögen. Bei mehreren Testamentsvollstreckern haften diese nach § 2219 II BGB als Gesamtschuldner im Sinne des § 431 BGB.

Im Außenverhältnis kann es aufgrund einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers zu einer Haftung der Erben gegenüber Dritten kommen. Hier wird die Anwendung des § 278 BGB analog vertreten.

b) Haftungsgläubiger

Der Haftungsanspruch fällt in den Nachlass. Bei mehreren Erben steht dieser Haftungsanspruch allen Erben gemeinsam zu. Er ist grundsätzlich vom neu eingesetzten Testamentsvollstrecker geltend zu machen. Der Testamentsvollstrecker ist klagebefugt gemäß § 2212 BGB. BGH, Urteil vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, ZEV 02, 499

Ausnahmsweise kann der Schadensersatzanspruch von einem einzelnen Miterben geltend gemacht werden, wenn nur dieser in seinem Erbteil geschädigt wurde, weil er beispielsweise bei der Auseinandersetzung benachteiligt wurde.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Eine Haftung des Testamentsvollstreckers wurde in diesen Fällen angenommen:

  • Schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht (Streuen bei Schnee- und Eisglätte) bezüglich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks Rott/ Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 10 Rn.9 
  • Erfüllen von unwirksamen Vermächtnissen nach schuldhaft fehlerhafter Überprüfung letztwilliger Verfügungen Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhaftes Einleiten überflüssiger Gerichtsprozesse Münchner Kommentar/Zimmermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, zu § 2219, Rn. 14 
  • Schuldhaftes Unterlassen der Überwachung eines vom Erblasser selbst eingesetzten Vermögensverwalters, der seine Tätigkeit nach dem Tod des Erblassers auf Beauftragung des Testamentsvollstreckers fortsetzt BGH FamRZ 1999, 435 
  • Schuldhaft herbeigeführte Unmöglichkeit der Zahlung der Erbschaftssteuer, z.B. wenn der Nachlass zuvor bereits teilweise oder ganz an die Erben aufgeteilt wurde; der Testamentsvollstrecker haftet dann persönlich für die nicht
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BGH, Entscheidung vom 11.03.1992, IV ZR 31/91, NJW-RR 1992, 775-776 (zu: Haftungsmaßstab bei Testamentsauslegung durch den Testamentsvollstrecker)
  • BGH, Entscheidung vom 18.09.2002, IV ZR 287/01, BGHR 2002, 1081-1082; BGHReport 2002, 1081-1082; BRAK-Mitteilungen 2002, 266; DStZ 2003, 323; EBE/ BGH 2002, 342-343; EzFamR aktuell 2003, 36; FamRZ 2003, 308-309, FamRZ 2003, 92-93; KF 2003, 70; MDR 2002, 1372-1373; NJW 2002, 3773-3774; NWB 2002, 3836; WM 2003, 539-541; WuB 2003, 337-338; ZAP EN-Nr. 0/2002; ZErb 2002, 356-357; ZEV 2002, 499-500; ZFE 2003, 62-63; ZGS 2002, 417-418; ZNotP 2002, 478-479,(zu: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Testamentsvollstrecker) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4eabc58533708a2f7f25b07d139c2dc4&nr=22213&pos=3&anz=4
  • OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.1994, 29 U 231/93, FamRZ 1995, 696 (zu: Haftung des Nachlasspflegers)
  • OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008, 3 U 34/07, ErbR 2010, 27-29; ErbR 2009, 386-387; NWB 2010, 95; NWB direkt 2010,
5) Literaturstimmen

Damrau/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011

Frieser/Rott, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013

Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB Kommentar, 9.Aufl. 2014

Münchner Kommentar, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-BGB, 6.Aufl. 2013

Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 15.Aufl. 2012

Palandt, BGB-Kommentar, 73.Aufl. 2014

Rott/Kornau/Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 2.Aufl. 2012

Rott/Schiffer, Testamentsvollstreckung, Haftungsgefahren erkennen und vermeiden!, in: BBEV 2007, S. 391-397

Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, 3.Aufl. 2010

Reimann, Zur Beweislast im Testamentsvollstreckerhaftpflichtverfahren, ZEV 2006, 186

Rüdiger Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, 2003

Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar Erbrecht, 1.Aufl. 2006

Zöller, Zivilprozessordnung: ZPO, Kommentar, 30.Aufl. 2014

Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, 2.Aufl. .2005

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 195, 199, 278, 664, 823 ff., 839, 2039, 2040, 2200, 2201, 2204, 2205, 2206, 2216, 2218, 2220, 2227 BGB
§§ 32 I S. 2 ErbStG
§ 51b BRAO
§ 19 BNotO
§§ 34, 35, 69 AO
§§ 12, 13, 27, 287, 1031, 1066 ZPO

7) Prozessuales

Für Klagen gegen den Testamentsvollstrecker sind nicht die Nachlassgerichte zuständig, sondern stets die ordentlichen Zivilgerichte.

Der Haftungsanspruch ist im Wege einer Leistungsklage vor dem Zivilgericht geltend zu machen, in dessen Bezirk der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, §§ 12, 13 ZPO. Daneben gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO. Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, § 27 Rn.3 Der Erbe kann daher auch das Zivilgericht wählen, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Abweichend von dieser gesetzlichen Grundregelung kann der Erblasser allerdings gemäß § 1066 ZPO alle Streitigkeiten aus seinem Erbfall an ein Schiedsgericht verweisen. Schiffer, Schiedsverfahren und Mediation, S.160ff Dies ist immer dann interessant, wenn der Erblasser (z.B. weil er prominent ist) verhindern möchte, dass der Streit um sein Erbe in die Öffentlichkeit gelangt. Nachträglich kann

8) Anmerkungen

§ 2219 BGB ist eine wichtige Norm im Testamentsvollstreckungsrecht, sorgt sie doch letztlich für die zuverlässige Umsetzung des Erblasserwillens, für eine zügige Nachlassauseinandersetzung und schützt die Erben vor der Verschleuderung des Nachlasses. Erreicht wird dies durch die permanent drohende Haftungsgefahr, in der sich der Testamentsvollstrecker befindet.

Dieser wiederum sollte sich gegen diese Haftungsgefahr wappnen, indem er vor Annahme des Testamentsvollstreckeramtes prüft, ob er der Aufgabe gewachsen ist, wichtige Entscheidungen mit den Erben abstimmt und sich erforderlichenfalls fachanwaltlich beraten und/oder vertreten lässt.

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
Herr Rechtsanwalt Steffen Köster

Rechtsanwalt Steffen Köster ist seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt und seitdem spezialisiert auf das Erbrecht und die Vorsorgeplanung. Für Privatpersonen bedeutet dies die komplette rechtliche Absicherung durch Testament, vorweggenommene Erbfolge, Immobilienübertragungen, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Unternehmensmandanten erhalten maßgeschneiderte Unternehmervollmachten und Nachfolgeplanungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung des laufenden Betriebs. Kommt es zum Streitfall, vertritt Rechtsanwalt Steffen Köster Erben, Erbengemeinschaften, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Testamentsvollstrecker vor Gericht. Seit 2013 ist Herr Köster Fachanwalt für Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker.

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