von Göler (Hrsg.) / Stefanie Hering / § 555b

§ 555b Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  • 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  • 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,
  • 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  • 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
  • 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  • 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 555 b wurde durch das MietRÄndG  2013 eingefügt. Die Vorschrift ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung findet sich in EG 229 § 29 I. § 555b Nr. 4a wurde durch das Telekommunuikationsgesetz vom 23.06.21, das am 01.12.21 in Kraft getreten ist, eingeführt.

§ 555 b fasst die in § 554 II a.F. und § 559 a.F. enthaltenen, nicht deckungsgleichen Tatbestände zusammen. Die in § 555 b enthaltene abschließende Legaldefinition der Modernisierungsmaßnahme gilt nun sowohl für die Durchführung der Maßnahme als auch für die Mieterhöhung. Neu in der Aufzählung sind die klimaschützenden Maßnahmen.

Die Vorschrift gilt sowohl für die Wohnraum- als auch für die Gewerberaummiete (§ 578 II).

Die Norm definiert die Modernisierungsmaßnahmen, zu deren Duldung der Mieter - unter den Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 555 c ( im vereinfachten Verfahren gilt § 559c V), 555 d - verpflichtet ist; eine Modernisierungspflicht des Vermieters wird nicht statuiert. Bub/Treier/Schüller, Kap. III A, Rn. 2657 mwN Durch die Vorschrift soll dem Vermieter eine Anpassung der Mietsache an neuzeitlichen Standard ermöglicht, der Mieter jedoch vor „Luxusmodernisierung“ und „Hinausmodernisieren“ geschützt werden.

2) Definitionen

a) Bauliche Veränderung

Eine Modernisierung im Sinne von § 555 b setzt eine „bauliche Veränderung“ voraus. Der Begriff ist nach der Gesetzesbegründung weit auszulegen und erfasst neben Eingriffen in die bauliche Substanz auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes. BT- Drucksache 17/ 10485, S. 27: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf Nicht ausreichend sind jedoch bloße Einstellungsveränderungen der Anlagentechnik. Wird durch die Maßnahme die Mietsache derart verändert, dass etwas Neues entsteht oder der Inhalt des Mietvertrages verändert wird, findet § 555 b keine Anwendung. BGH NJW 72,733 

b) Nr. 1: Maßnahme, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung)

Betroffen ist ausschließlich die Einsparung von Endenergie.

Endenergie ist die Menge an Energie, die der Anlagentechnik eines Gebäudes (Heizungsanlage, raumlufttechnische Anlage, Wasserbereitungsanlage) zur Verfügung stehen muss, um die für den Endverbraucher (also

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Nr. 1: Maßnahmen, durch im die Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird

  • Erneuerung der Heizungsanlage, Umstellung auf effizientere Heizanlage
  • Wärmedämmmaßnahmen (z.B. an Fenster und Außentüren, Mauerwerk, Dach, Warmwasserleitungen)
  • Stromeinsparung, z.B. durch drehzahlgeregelte Umwälzpumpen, Ventilatoren, Aufzugsmotoren, Energiesparlampen BT- Drucksache 14/ 4553 zu §544 BGB: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404553.pdf 
  • Warmwassererzeugung durch Sonnenkollektoren anstelle Heizöl, da Sonnenenergie bei Endenergie keine Rolle spielt BT- Drucksache 17/ 10485: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf 
  • Verbesserung der Gebäudelüftung, da idR reduzierter Energieverbrauch 
  • Einbau von Isoliergalsfenstern, die wesentlich höhere Wärmedämmung besitzen LG Berlin, GE 1990,255

      

    Keine Anwendung:
  • Umstellung auf Fernwärme, wenn diese in KWK-Anlage erzeugt wird, da Bedarf an Endenergie gleich bleibt
  • Umstellung von Heizöl auf Gas, da gleicher Primärenergiefaktor
  • Photovoltaikanlage bei Stromeinspeisung in allgemeines Stromnetz OLG Bamberg vom 30.07.2009 AZ 3 U 23/09 http://openjur.de/u/477984.html 
  • Windenergieanlage bei Stromeinspeisung in allgemeines Stromnetz
  • Stilllegung
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Auflage, 2023
  • Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, 2022
  • Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4.Auflage, 2014
  • Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, 2014
  • Hannemann/Wiek/Emmert, Handbuch des Mietrechts, 5. Auflage, 2013
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 555a – 555f BGB

§§ 555b, 555d, 559 ff BGB

§§ 555d, 555b BGB

§§ 578 II, 555d, 555b BGB

7) Prozessuales

Beruft sich der Mieter auf seinen Duldungsanspruch nach § 555 d BGB und/oder verfolgt er eine Mieterhöhung nach § 559 BGB, muss er darlegen und beweisen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b (im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 555 b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6) handelt. Bub/Treier/Schüller, Kap. III A, Rn. 2714 

In einem Rechtsstreit, der eine Maßnahme betrifft, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (§ 555 b Nr. 4), sind die hierfür maßgeblichen Tatsachen vom Instanzgericht festzustellen und zu bewerten. Von Seiten des Revisionsgerichtes ist dann nur zu prüfen, ob das Instanzgericht die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet hat. BGH vom 13.02.2008- VIII ZR 105/07 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43154&pos=0&anz=1 

8) Anmerkungen

§ 555b enthält einen Katalog von Legaldefinitionen der Modernisierungsmaßnahmen. Die Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit § 559, der die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen regelt.

Obwohl der Gesetzgeber eine Harmonisierung der beiden Vorschriften angestrebt hat, sieht er die Möglichkeit einer Mieterhöhung nur bei der Einsparung von Endenergie (§ 555 b Nr. 1) und nicht bei der Einsparung von Primärenergie (§ 555b Nr. 2). Auch bei Maßnahmen zum Klimaschutz (§ 555 Nr. 2) und zur Schaffung von neuem Wohnraum (§ 555b Nr. 7) kommt eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 nicht in Betracht. Bei Anschluss an ein Glasfasernetz ist eine Mieterhöhung gem. § 559 I 2 BGB möglich, wenn der Mieter seinen Anbieter über den errichteten Anschluss frei wählen kann.

Eine Duldungspflicht nach § 555d besteht jedoch bezüglich sämtlicher

Autor & Kanzlei
Stefanie Hering, Rechtsanwältin für Baurecht und Mietrecht in München
Frau Rechtsanwältin Stefanie Hering

Stefanie Hering,

  • Partnerin
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Werdegang

  • seit 2017 hering+partner rechtsanwälte partgmbb
  • 2005-2016 Partnerin, Oppler Hering Rechtsanwälte PartGmbB, München
  • 1995-2005 Rechtsanwältin in Rosenheim
  • 1995 Zulassung

 

Tätigkeitsbereiche

  • Immobilienrecht
  • privates Baurecht
  • Architektenrecht
  • gewerbliches und privates Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht

 

Veröffentlichungen

  • Autorin in: Der online BGB – Kommentar, Dr. von Göler Kommentare, Kommentierung der §§ 555b, 555c, 555d BGB
  • Juristische Beiträge in der Allgemeinen Bauzeitung

 

 

Rechtsanwalt Immobilienrecht München
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Fußnoten