von Göler (Hrsg.) / Sebastian Höhmann / § 2328

§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

a)     Bedeutung der Norm

§ 2328 BGB gewährt dem (Mit-)Erben ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Pflichtteilsergänzungsansprüchen, um zu erreichen, dass dem Erben der Nachlass zumindest in Höhe seines eigenen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Von dem Grundsatz, dass der Erbe auch dann Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen lebzeitiger Geschenke des Erblassers ist, wenn er gar nicht Empfänger des Geschenks ist (§ 2325 I BGB), macht das Gesetz für diesen Fall also eine Ausnahme und stellt damit einen der wichtigsten Fälle dar, in denen sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den (zuletzt) Beschenkten richtet (§ 2329 BGB).

Bedeutung hat die Norm aber auch, wenn der Erbe selbst Empfänger des Geschenks war, da ihm auch in diesem Fall als Erbe das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB zusteht und er als Beschenkter nur

2) Abgrenzungen, Kasuistik

a) § 2328 ist analog anwendbar, wenn ein beschenkter Pflichtteilsberechtigter nach § 2329 BGB in Anspruch genommen wird. BGH vom 10.11.1982,  IV a ZR 29/81, NJW 1983, 1485 Dagegen soll bei Bestimmung der Haftungsgrenze des § 1586b I Nr. 3 BGB, in dessen Rahmen Schenkungen wie bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden, eine Berufung auf § 2328 BGB nicht möglich sein. BGH vom 18.07.2007, XII ZR 64/05 Umstritten ist, wie bei wertlosem realen Nachlass vorzugehen ist, wenn der Erbe selbst Empfänger des ergänzungspflichtigen Geschenks war. Für eine Anwendung von § 2328 OLG Koblenz vom 04.09.2009, Az. 10 U 1443/08, ZEV 2010, 194; dagegen Schindler ZEV 2010, 560; Lange in Münchner Kommentar § 2328 Rn. 10 

b) Beispielsfall

Drei Töchter A, B, C. Nachlass 15.000 €, Alleinerbin A, Schenkung an B 45.000 €

  • Fiktiver Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch A (= Eingreifen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 2328): 10.000 €
  • Regulärer Pflichtteilsanspruch A und B: je 2.500 € (nie Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB; verbleibender Erbteil A: 15.000 € - (2 x 2.500 €) = 10.000 €
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch (nur C): 7.500 €. A kann Leistung nach § 2328 BGB verweigern. C muss B in Anspruch nehmen.
3) Häufige Paragraphenketten

Inanspruchnahme des zuletzt Beschenkten, da der Erbe als selbst Pflichtteilberechtigter nicht zur Ergänzung verpflichtet ist:  §§ 2325 I, 2328, 2329 BGB.

4) Prozessuales

§ 2328 BGB gewährt ein Leistungsverweigerungsrecht, das nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, OLG Koblenz vom 04.09.2009, Az. 10 U 1443/08, ZEV 2010, 194 sondern als Einrede geltend zu machen ist. Soweit es keines neuen Sachvortrages bedarf, kann die Einrede noch in der Berufungsinstanz erhoben werden. OLG Koblenz aaO Versäumt der Pflichtteilsberechtigte die Erhebung der Einrede, kann er sich ggf. nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag an den ergänzungspflichtigen Beschenkten halten, Staudinger/Olshausen, § 2328 BGB, Rn. 10 trägt insoweit dann aber natürlich das Insolvenzrisiko.

Der Erbe ist für das Bestehen seines Leistungsverweigerungsrecht, d.h. seine eigenen Pflichtteilsansprüche darlegungs- und beweisbelastet, wird sich aber in der Regel auf die Darlegungen des Anspruchsstellers stützen können.

Der als Reflex auf § 2328 BGB entstehende Anspruch nach § 2329 BGB verjährt gem. §

Autor & Kanzlei
Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin
Herr Rechtsanwalt Sebastian Höhmann
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Sebastian Höhmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, geboren in München. Jurastudium in München und Referendariat beim Kammergericht (Berlin). Er ist Mitglied des Fachanwaltsausschusses Erbrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin, Dozent der DeutschenAnwaltAkademie bei der Fachanwaltsausbildung (Erbrecht), Netzwerkleiter des JUC Spezialistennetzwerk Erbrecht in München und Berlin und ständiger Fachautor des Juris Fachdienstes Erbrecht mit Beiträgen zum internationalen Erbrecht und Steuerrecht. Das Magazin Focus hat ihn 2022 (zum neunten Mal in Folge) als einen der Top Anwälte aus dem Bereich Erbrecht gekürt. Die Zeitschrift Capital zählt das Erbrechtsteam der Kanzlei BGHP auch 2023 wieder zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands.

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Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.

 

Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.

 

Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.

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Internationales Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, 10 Jahres Frist, Schenkung, gemischte Schenkung, Pflichtteil
Unternehmensnachfolge
Testament
Testamentsgestaltung
Strategische Ausrichtung

Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.

 

Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.

 

Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.

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