von Göler (Hrsg.) / Steffen Köster / § 2311

§ 2311 Wert des Nachlasses

(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 2311 BGB befindet sich in Abschnitt 5 des 5. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Pflichtteilsrecht, den Pflichtteilsberechtigten, dem Zusatzpflichtteil, den Auskunftsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch und den Möglichkeiten der Entziehung und Beschränkung des Pflichtteilsrechts. § 2311 BGB bildet die Kernnorm in diesem Bereich, da die Berechnung des Werts des Nachlasses Auswirkungen auf sämtliche dieser Normen hat.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Typischer Anwendungsfall der Norm ist die Wertbestimmung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteilsklage, Klage auf Pflichtteilsergänzung oder auf den Zusatzpflichtteil.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1987-09-16/IVa-ZR-97_86 (zu: Vermächtnisse und Auflagen sind keine Passiva iSd § 2311 BGB)

BVerfG NJW 1952, 1173, 1174; BVerfG vom 26.04.1988, 2 BvL 13/86, NJW 1988, 2723, 2724; BGH vom 13.03.91, IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900, 901; BGH vom 14.10.92, IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131; OLG Düsseldorf, ZEV 1995, 306; OLG Frankfurt, ZEV 2003, 364

(zu: Pflichtteilsberechtigter soll im Ergebnis am Nachlass beteiligt werden, als habe er den hälftigen gesetzlichen Erbteil geerbt)

BGH NJW 1954, 1764, 1765; BGH NJW 2010, 3232, 3237, BGH NJW 2011, 1004; OLG Düsseldorf BB 1988, 1001; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 361; OLG Stuttgart NJW 1967, 2410, 2411

(zu: maßgeblicher Wert bei der Wertbestimmung ist der Verkehrs-/Verkaufswert)

BGH vom 23.05.2001, IV ZR 62/00,

4) Literaturstimmen

Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014

Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011

Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010

5) Häufige Paragraphenketten

§§ 260, 1922, 1924, 1932, 2039, 2303, 2309, 2311, 2315, 2316, 2325, 2333, 2336 BGB

§§ 254, 260, 301 ZPO

§ 9 II Bewertungsgesetz (BewG)

§ 9 Verschollenheitsgesetz (VerschG)

§§ 13, 16, 18 Umstellungsgesetz (UmstG)

6) Prozessuales

§ 2311 BGB gewinnt prozessual im Rahmen einer Pflichtteilsklage Bedeutung. Diese wird in der Regel als Stufenklage gemäß § 254 ZPO eingereicht, wobei zunächst gemäß § 2314 I S. 1 BGB auf Auskunft, gegebenenfalls auf Wertermittlung hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände gemäß § 2314 I S. 2, 2. HS BGB, weiter gegebenenfalls auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 2314 I S. 2, 260 II BGB und schließlich auf Zahlung des nach Auskunft und Wertermittlung berechenbaren Pflichtteilsanspruchs geklagt wird.

Wurde vom Erben bereits ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass seine Klage abgewiesen wird, wenn er auf Auskunft klagt, da er das Verzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält. Denn auch ein unvollständiges oder unrichtiges Nachlassverzeichnis kann den Auskunftsanspruch erfüllen.

In diesem Fall sollte auf Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß §

7) Anmerkungen

§ 2311 BGB ist eine entscheidende Norm im Pflichtteils- sowie im Pflichtteilsergänzungsrecht. Die Kenntnis der Rechtsprechung zur richtigen Bewertung der Nachlassgegenstände ist entscheidend für die Vorbereitung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs sowie für einen zu erhebenden Pflichtteilsprozess.

8) Definitionen

Pflichtteil

Den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers (unter Einschränkung des § 2309 BGB) steht gemäß § 2303 BGB ein Pflichtteilsrecht zu. Gemäß der Legaldefinition des § 2303 I S.2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus den §§ 1922 ff. BGB.    

Nachlassbestand

Zum Nachlassbestand zählen alle Aktiva und Passiva.

Unter Aktiva werden alle vererblichen Vermögensgegenstände und Surrogate gerechnet.

Unter abzugsfähigen Passiva verstehen sich alle Nachlassverbindlichkeiten, Lasten, Erblasserschulden und Erbfallschulden, die auch bei hypothetisch unterstellter gesetzlicher Erbfolge beim Pflichtteilsberechtigten als hypothetischem Erben zwingend angefallen wären.

Nicht zu den Passiva zählen daher alle Nachlassverbindlichkeiten, die der Erblasser im Testament selbst bestimmt hat, insbesondere Vermächtnisse, Bedingungen und Auflagen. BGH v. 16.09.1987, IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137 Weiter

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Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in Stuttgart
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