von Göler (Hrsg.) / Stefanie Hering / § 555c

§ 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:

  • 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
  • 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
  • 3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

(2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

(3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

§ 555 c wurde durch das MietRÄndG 2013 eingefügt. Die Vorschrift ist am 01.05.2013 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung findet sich in EG 229 § 29 I.

Die Absätze 1, 4 und 5 entsprechen § 554 Abs. 3 S. 1, 3 und V a. F. § 555 c II und III sind neu.

Die Vorschrift gilt sowohl für die Wohnraum- als auch für die Gewerberaummiete.

Nach Absatz 5 ist eine zum Nachteil des Wohnraummieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Dies gilt wegen der fehlenden Verweisung in § 578 II S. 1 nicht bei anderen Räumen.

Durch das MietAnpG vom 18.12.2018, in Kraft seit 01.01.2019, wurde § 559c eingeführt,  dessen Abs. 5 für Modernisierungsankündigungen im vereinfachten Verfahren gilt.

Werden sowohl Erhaltungs- als auch Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, richtet sich die Ankündigungspflicht allein nach § 555

2) Definitionen

a) Modernisierungsankündigung (Abs. 1 S. 1)

aa) Ankündigung durch Vermieter

Die Mitteilung ist vom Vermieter vorzunehmen; dessen Recht auf Duldung der Modernisierung ist nicht übertragbar. Weidenkaff in Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Auflage 2023, § 555 c Rn 3 Die Ankündigung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Der Vermieter kann einen Dritten zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigen (§ 174 BGB) oder zur Abgabe der Erklärung im eigenen Namen ermächtigen. BGH vom 13.02.2008- VIII ZR 105/07: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=43154&pos=0&anz=1 Der Ermächtigte muss nicht offenlegen, dass er ein fremdes Recht geltend macht. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Auflage, § 555 c Rn 4, mwN 

bb) Frist

Die Maßnahme muss mindestens 3 Monate vor ihrem Beginn angekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter (§ 130 BGB). Es gelten die §§ 187, 188

3) Abgrenzungen, Kasuistik

§ 555 c regelt die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b. Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a oder sonstige Maßnahmen sind nicht von der Regelung des § 555 c betroffen. Werden jedoch sowohl Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a, als auch Modernisierungsmaßnahmen nach § 555 b durchgeführt, richtet sich die Ankündigungspflicht nach § 555 c.

Auch wenn die Modernisierungsmaßnahme durchgeführt werden kann, ohne dass die Räume des Mieters betreten werden, muss die Ankündigung gemäß § 555 c erfolgen, sofern der Vermieter anschließend die Miete gemäß § 559 erhöhen will. AG HamburgBlankenese WuM 2010, 1051  

Für die Modernisierungsankündigung, die zu einer Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren führen soll, gilt § 559c V.

5) Literaturstimmen
  • Grüneberg, BGB-Kommentar, 82. Aufl. 2023
  • Schmidt - Futterer, Mietrecht, 15. Auflage, 2022
  • Blank/Börstinghaus, Miete-Kommentar, 4. Aufl. 2014
  • Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014
  • Hannemann/Wiek/Emmert, Handbuch des Mietrechts, 5. Aufl. 2013
6) Häufige Paragraphenketten

§§ 578 II, 555 b, 555 c

§§ 555 a – 555 f BGB

§§ 578 II, 559, 555 b, 555 c

§§ 559 b I S. 3, 555 c III

§§ 559 b II Nr. 1, 555 c I und III - V

§§ 555 e, 555 c IV

§§ 555 d III S. 2, 555 c

§§ 555 d V, 555 c II

§§ 555 c III, 555 b Nr. 1, 2

§§ 559c V, 555c

7) Prozessuales

Der Vermieter ist für die Voraussetzungen des Duldungsanspruches im Prozess beweispflichtig. LG Essen WuM 1983, 139; Bub/Treier/Schüller Kap. III A, 2713 Er muss somit auch darlegen und beweisen, dass er seiner Ankündigungspflicht nach § 555 c bzw. 559c V nachgekommen ist bzw., dass eine „Bagatellmaßnahme“ nach § 555 c IV vorliegt.

Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht, unzulänglich (z.B. hinsichtlich Art und Umfang der Maßnahme) oder nicht form- und fristgerecht angekündigt, stehen dem Mieter Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (§§ 862, 858 BGB) zu. Er kann gegen die Durchführung im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen. Der Mieter kann zudem beantragen festzustellen, dass die Maßnahme zur Zeit nicht durchgeführt werden darf.

Fehlt die Ankündigung oder ist diese mangelhaft, ist der Mieter erst ab dem Zeitpunkt der Nachholung der vollständigen fehlerfreien Ankündigung zur Duldung der Maßnahme verpflichtet. Der Vermieter kann eine mangelhafte Ankündigung im Prozess nicht, auch nicht teilweise, nachbessern. BGH vom 02.03.2011 AZ: VIII ZR 154/10 (LG Berlin) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=efcb293895dd4b398634cb55c77f7ed3&nr=55561&pos=14&anz=19 

8) Anmerkungen

Stellt sich heraus, dass der Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben in der Modernisierungsankündigung gemacht hat, können dem Mieter Schadensersatzansprüche nach § 280 I BGB zustehen. Weidenkaff in Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage 2014, § 555 c Rn 11 Voraussetzung ist, dass dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben einen Vermögensnachteil erlitten hat, der ihm bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht entstanden wäre; dies gilt z.B., wenn der Mieter bei fehlerfreier Modernisierungsankündigung von seinem Kündigungsrecht nach § 555 e Gebrauch gemacht hätte, oder aufgrund einer deutlich zu hohen Bezifferung der zu erwartenden Miete ausgezogen ist. BayOLG, WuM 1982, 203; Bub/Treier/Schüller Kap. III A Rn. 2689 mwN 

Autor & Kanzlei
Stefanie Hering, Rechtsanwältin für Baurecht und Mietrecht in München
Frau Rechtsanwältin Stefanie Hering

Stefanie Hering,

  • Partnerin
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
  • Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Werdegang

  • seit 2017 hering+partner rechtsanwälte partgmbb
  • 2005-2016 Partnerin, Oppler Hering Rechtsanwälte PartGmbB, München
  • 1995-2005 Rechtsanwältin in Rosenheim
  • 1995 Zulassung

 

Tätigkeitsbereiche

  • Immobilienrecht
  • privates Baurecht
  • Architektenrecht
  • gewerbliches und privates Mietrecht
  • Wohnungseigentumsrecht

 

Veröffentlichungen

  • Autorin in: Der online BGB – Kommentar, Dr. von Göler Kommentare, Kommentierung der §§ 555b, 555c, 555d BGB
  • Juristische Beiträge in der Allgemeinen Bauzeitung

 

 

Rechtsanwalt Immobilienrecht München
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Vorherige Norm
§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
Nächste Norm
§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
Fußnoten