Synopse: § 2359 BGB alte Fassung
gültig bis 05.07.2021
§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2358
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2359 (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle