§ 2359 (weggefallen)

§ 2359 BGB wurde gestrichen
Synopse: § 2359 BGB alte Fassung gültig bis 05.07.2021

§ 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

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