§ 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Definitionen
1. Bedeutung der Norm
Die Vorschrift ist das Spiegelbild von § 499 BGB. Sie gibt dem Darlehensnehmer eines allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur jederzeitigen ordentlichen Kündigung (Absatz 1 Satz 1), schränkt Vereinbarungen über Kündigungserschwerungen für diesen Fall ein (Absatz 1 Satz 2) und gibt dem Darlehensnehmer ein Recht zur
KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.
Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.
Über den Autor:
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Vita
Dr. Bernd Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
2001 baute Dr. Bernd Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit Juli 2013 ist er Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.
Fremdsprachen
Japanisch, Englisch
Rechtsgebiete
Bank- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht; Anlageberatung; Notarhaftung; Grundstücksrecht; Insolvenzrecht; Erbrecht
Strategische Ausrichtung
Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.
Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.
Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:
Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
Krisenmanagement
Liquidationen
Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
Beratung von Geschäftsführern
Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.
In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.
Wichtige Mandate
Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)